Artikel-Schlagworte: „Kruzifix“

Kruzifix, Kopftuch & Co. – Gehören religiöse Symbole von der Schule verbannt?

Samstag, 5. November 2011

SF1 So, 06.11.2011  | 13:10 – 14:10 Uhr

BaslerZeitung Standpunkte – Journalisten im Gespräch mit Gästen
Kündigungen, Verbote, Streit: Das Verhältnis zwischen Schule und Religion ist angespannt. Wie haben sich Schulen bei Kopftüchern und Kruzifixen zu verhalten? Sind sie als staatliche Institutionen zur Neutralität verpflichtet? Müssen somit jegliche religiöse Symbole und Rituale aus dem Schulalltag verschwinden? Oder gehört das Christentum zur Kultur der Schweiz, die gerade die Schule zu vermitteln hat? Wie soll mit Symbolen anderer Religionen umgegangen werden?

Über das Verhältnis von Schule und Religion debattieren in der Sendung «Basler Zeitung Standpunkte» der Walliser Lehrer und Freidenker Valentin Abgottspon, der Präsident des Islamischen Zentralrates Nicolas Blancho, CVP-Vize-Präsidentin Ida Glanzmann-Hunkeler sowie Markus Somm, Chefredaktor der «Basler Zeitung». Moderation: Patrick Rohr.

Video: http://www.videoportal.sf.tv/video?id=c9afb8cf-683d-48a4-b4a5-fadf72f458bb

Der Schweizer Staat soll weltanschaulich neutral bleiben

Freitag, 14. Oktober 2011

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates will christliche Symbole in der Verfassung nicht besser stellen als andere.

Die Kommission begründet ihren Entscheid mit der religiösen Neutralität des Staates. Diese gelte es zu wahren. Gerade die Geschichte der Schweiz zeigte, dass dies eine Voraussetzung für das friedlich Zusammenleben der Religionen sei, schreibt die Kommission. Die Privilegierung einer Religion in der Bundesverfassung und bereits die Diskussion darüber könnten den Religionsfrieden in der Schweiz gefährden. Ausserdem seien die christlichen Symbole nicht ernsthaft bedroht.

http://bazonline.ch/schweiz/standard/Keine-Sonderbehandlung-fuer-christliche-Symbole/story/22308802

Walliser Kruzifix-Gegner kämpft weiter

Freitag, 16. September 2011

NZZ
Der Streit um ein abgehängtes Kruzifix an einer Orientierungsschule in Stalden geht weiter. Die Walliser Regierung hat den Rekurs eines Lehrers abgelehnt, der fristlos entlassen worden war, nachdem er das Kreuz aus seinem Schulzimmer verbannt hatte. Nun will der Lehrer bis vor Bundesgericht gehen.

Ganz Artikel: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/walliser_kruzifix-gegner_kaempft_weiter_1.12525447.html

ASLP unterstützt Tessiner Lehrer

Mittwoch, 13. Juli 2011

Die Sektion Tessin der FVS unterstützt den Rekurs des Lehrers, der  2010 – 20 Jahre nach dem Urteil des Bundesgerichtes gegen das Kruzifix im Schulzimmer der Gemeinde Cadro – gegen das Anbringen des Kruzifixes im Gang des Schulhauses von Cadro beim Staatsrat des Kantons Tessin Beschwerde eingelegt hat. Der Staatsrat hat die Beschwerde mit 3 zu 2 Stimmen abgewiesen. Der Rekurs wird beim Verwaltungsgericht Tessin eingereicht.

Kurzfassung Pressemitteilung deutsch:

Die Tessiner Freidenker äussern grosse Besorgnis darüber, dass das Neutralitätsgebot politischem Kalkül geopfert wurde. Der Staatsrat hat sich mit seiner Entscheidung gegen ein Bundesgerichtsurteil gestellt, das seinerzeit gegen die gleiche Gemeinde ausgesprochen worden war. Er stützt somit das Vorgehen der Schulbehörde, die ihrerseits auf Druck des Kirchenrates das Kreuz wieder in der Dorfschule hat aufhängen lassen.

Bedenklich mutet zudem an, dass man vordergründig die „christlichen Wurzeln des Abendlandes“ verteidigt, jedoch tatsächlich grundlegende Werte unserer Gesellschaft wie die Selbstbestimmung des Einzelnen, die Freiheit des Gewissens und der Weltanschauung, aufs Spiel setzt. Diese Haltung zeigen auch die Mehrheitsverhältnisse in der Regierung: haben sich doch die zwei Vertreter der Lega und jener der CVP für das Kruzifix ausgesprochen.

Die ASLP Ticino stellt sich voll hinter den Lehrer, dessen Beschwerde eben abgelehnt wurde und wird ihm auch auf dem künftigen Weg durch die Instanzen beistehen. Gegen das Urteil des Staatsrates wurde bereits Rekurs eingelegt. Die ASLP wird auch alle weiteren politischen Bestrebungen unterstützen, um die Kreuze, die immer noch zahlreich in öffentlichen Räumen hängen, endgültig ins Private zu verbannen.

Pressemitteilung im italienischen Original:

http://www.libero-pensiero.ch/it/2011/07/i-liberi-pensatori-sostengono-il-ricorso-del-docente-di-cadro/

Symbolartikel will religiösen Heimatschutz statt Religionsfreiheit

Mittwoch, 25. Mai 2011

10.512 Parlamentarische Initiative

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Symbole der christlich-abendländischen Kultur sind im öffentlichen Raum zulässig.“

Begründung

Die Debatte um das Kreuz stellt eines der Symbole unserer christlich-abendländisch geprägten Kultur infrage. Unsere historisch gewachsene Kultur kennt verschiedene Symbole wie das Kreuz in seinen verschiedensten Formen, den Bildstock, das Lamm, die Weihnachtskrippe, Bilder des Abendmahls und viele andere. Diese Symbole sind verbunden mit unserer Geschichte und sehr oft auch als Zeichen des Glaubens in der Öffentlichkeit ersichtlich. Speziell das Kreuz steht aber nicht nur fr den Glauben, sondern auch fr den Schutz des Landes und ist Symbol des Friedens, des sozialen Gedankens der Bergpredigt, des abendländischen Grundrechtsverständnisses und Zeuge unserer schweizerischen Kultur.

Symbole der christlich-abendländischen Kultur sollen in der Öffentlichkeit ihre Berechtigung haben. Das heisst, im öffentlichen Raum, wie z. B. auf Bergspitzen, in Parks, an Strassen und Wegen und in öffentlichen Gebäuden, sollen diese Symbole zugelassen sein.

Unsere rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch unsere Verfassung, sollen dies festhalten, damit nicht Einzelpersonen oder einzelne Gruppierungen unter Bezugnahme auf individuelle Grundrechte wie Glaubens- und Gewissensfreiheit unsere schweizerische Kultur infrage stellen können.

http://www.parlament.ch/d/mm/2011/Seiten/mm-spk-n-2011-05-20.aspx

Gegenargumente:

1. Die Schweiz strotzt vor christlichen Symbolen!

Die Initiative erweckt den Eindruck, christliche Symbole wären heutzutage verboten.

Tatsache ist, dass eine öffentliche Debatte entstanden ist über die Zeitgemässheit des christlichen Kreuzes in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung und in der Landschaft. Diese Kreuze haben oftmals eine Tradition von kaum mehr als 50 Jahren.

2. Keine Privilegierung christlicher Symbole!

Der geforderte Verfassungsartikel würde auf höchster Gesetzesstufe die Symbole eines bestimmten religiösen Bekenntnisses bevorzugen.

Die Formulierung geht über die Erhaltung traditioneller Symbole hinaus und privilegiert auch neue christliche Symbole.

Weniger klar ist, ob daraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass nämlich andere Symbole nicht zugelassen sein sollen.

3. Religiöser Heimatschutz unangebracht in einem säkularen Land!

Die Initiantin versucht mittels des Heimatschutzgedankens die religiöse Möblierung des öffentlichen Raumes aufrechtzuerhalten und womöglich weiter auszubauen. 64% der Bevölkerung steht aber den Kirchen und ihren Symbolen distanziert gegenüber. Die gelebte Religiosität in der Schweiz stimmt keineswegs mit der traditionellen Symbolik überein.

4. Welche Symbole soll die Eidgenossenschaft schützen?

Die Initiantin betont vor allem das Kreuz, das nicht nur Glaubenssymbol sei, sondern auch für den Schutz des Landes stehe, Symbol des Friedens, des sozialen Gedankens der Bergpredigt, des abendländischen Grundrechtsverständnisses und Zeuge unserer schweizerischen Kultur sei.

Es kann nicht im Interesse der Schweizer Demokratie sein, die Geschichte in diesem Sinne zu verfälschen:

Schutz des Landes“
Diese Sichtweise ist eine religiöse, der nichtreligiöse Menschen nicht zustimmen können.

Symbol des Friedens“
In der Schweiz haben Anhänger des Kreuzes einander auch gewaltsam bekämpft. Allenfalls kann das Schweizerkreuz als Symbol der Friedfertigkeit gedeutet werden, dieses wird aber nicht als religiöses Symbol verstanden.

Sozialer Gedanken der Bergpredigt“
Das Kreuz ist historisch ein Symbol drastischer Bestrafung und Erniedrigung durch die Obrigkeit. Soziale Errungenschaften mussten in Europa zu oft gegen die Macht der Kirchen erkämpft werden, als dass diese sie für sich reklamieren könnte. Gerade in jüngster Zeit wurde aufgedeckt, dass da, wo die organisierte Religion soziale Aufgaben wahrnahm, die Rechte der Menschen keineswegs besser geschützt waren als anderswo.

Die Sozialziele sind in der Verfassung explizit enthalten. Sie entsprechen dem gesellschaftlichen Konsens und werden nicht religiös begründet.

Abendländisches Grundrechtsverständnis“
Auch die Menschenrechte wurden von verantwortungsvollen Menschen formuliert und proklamiert, welche sich keineswegs einer einheitlichen religiösen Tradition verpflichtet sahen, sondern vielmehr die ernüchternde Erfahrung machen mussten, dass im „christlich-abendländischen“ Europa ein Holocaust möglich war.

Zeuge unserer schweizerischen Kultur“
Zwar hat das Christentum die Schweizer Kulturgeschichte zweifellos geprägt. Zeitzeugen können auch durchaus unter Heimatschutz gestellt werden. Neue Symbole können aber unter diesem Gesichtspunkt nicht aufgestellt werden.

5. Welcher „Öffentliche Raum“?

Auslöser der Initiative waren zwei Konflikte um Kruzifixe in Schulzimmern der öffentlichen Schule. Weder der Initiativtext noch die Begründung der Initiantin geht auf die spezielle Frage der öffentlichen Schulen ein oder anderer Orte, wo der Staat den BürgerInnen hoheitlich gegenübertritt.

6. Religionsfreiheit schützen!

Die Initiative zielt eigentlich auf das Aushebeln der Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche explizit die Minderheiten vor der Bedrängung der Mehrheitsreligion schützen will.

7. Laizität als Voraussetzung für die Volksschule der Zukunft!

Im Fall Cadro 1990 sagte das Bundesgericht: Die Laizität des Staates lasse sich als eine Verpflichtung zur Neutralität umschreiben, die dem Staat auferlege, sich bei öffentlichen Handlungen jeglicher konfessioneller Erwägungen zu enthalten, die geeignet wären, die Freiheit der Bürger in einer pluralistischen Gesellschaft zu verletzen. Die konfessionelle Neutralität, zu der der Staat angehalten sei, erhalte besonderes Gewicht im Bereich der öffentlichen Schule, weil der Unterricht für alle obligatorisch sei, ohne jede Unterscheidung nach Bekenntnissen.

Die BV sehe einen verstärkten Schutz der Rechte für die nicht anerkannten konfessionellen Minderheiten vor, wie auch für die Personen, die sich zum Atheismus und zum Agnostizismus bekennen oder in religiösen Angelegenheiten gleichgültig seien.

Die traditionell vorherrschenden Religionen in der Schweiz dürften den (staatlichen) Behörden im Bereich der Schule keine Verhaltensweisen aufdrängen, die geeignet seien, die religiösen Gefühle von Schülern und Eltern anderer Überzeugungen zu verletzen.

Ein weiterer Text der FVS

Sonderstellung für das Kruzifix im öffentlichen Raum?

Freitag, 20. Mai 2011

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates will Symbole der christlich-abendländischen Kultur privilegieren. Sie hat einer parlamentarischen Initiative zugestimmt, welche deren Sonderstellung im öffentlichen Raum ausdrücklich in der Bundesverfassung festschreiben will. Der Entscheid fiel mit mit Stichentscheid des Präsidenten Ivan Perrin (SVP NE). Die SPK erachtet eine neue Verfassungsgrundlage für nötig, um die christliche Tradition und ihre Symbole wie das Weg- und Gipfelkreuz, den Bildstock oder die Weihnachtskrippe zu bewahren. Einzelpersonen oder einzelne Gruppierungen sollten nicht mit Verweis auf die Glaubens- und Gewissenfreiheit die in der Schweiz vorherrschende christlich-abendländische Kultur infrage stellen können.
Vor ihrer Umsetzung benötigt die Initiative noch die Zustimmung der vorberatenden Kommission des Ständerates.

http://www.parlament.ch/d/mm/2011/Seiten/mm-spk-n-2011-05-20.aspx

Ct. FR, Grolley: Eine Gemeinde holt das Kreuz in die Schule zurück

Samstag, 2. April 2011

Kreuze sollen in den Schulzimmern des Freiburger Dorfes Grolley nicht mehr in jedem Fall an den Wänden hängen. Die Lehrer sind aber angehalten, zum Schuljahresbeginn das Kreuz zu thematisieren.

http://www.livenet.ch/news/religioeses/187465-eine_gemeinde_holt_das_kreuz_in_die_schule_zurueck.html

Kruzifix: Aufwertung und Abwertung

Freitag, 25. März 2011

Kommentar von Uwe Justus Wenzel in NZZ
Das Kruzifix in Klassenzimmern staatlicher Pflichtschulen beschäftigt immer wieder die Gerichte. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gibt Anlass zur Frage nach Symbolgehalt und Symbolpolitik.

http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/aktuell/aufwertung_und_abwertung_1.10018569.html

EGMR: Kruzifix als “passives Symbol” verletzt das Recht auf Bildung nicht

Freitag, 18. März 2011

In seinem heute verkündeten Urteil der Großen Kammer im Fall Lautsi und andere gegen Italien (Beschwerde-Nr. 30814/06), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit (fünfzehn zu zwei Stimmen) fest, dass

Keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

Der Fall betraf die in Klassenzimmern staatlicher Schulen in Italien angebrachten Kruzifixe, die von den Beschwerdeführern als Verstoß gegen die Verpflichtung des Staates gerügt wurden, bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Einfluss nicht bewiesen

Der Gerichtshof war der Auffassung, dass sich nicht beweisen lässt, ob ein Kruzifix an der Wand eines Klassenzimmers einen Einfluss auf die Schüler hat, auch wenn es in erster Linie als religiöses Symbol zu betrachten ist. Zwar war es nachvollziehbar, dass Frau Lautsi die Kruzifixe in den Klassenräumen ihrer Kinder als staatliche Missachtung ihres Rechts sah, deren Unterricht entsprechend ihren eigenen weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen; diese subjektive Wahrnehmung reichte aber nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 zu begründen.

Verfassungsgericht hat sich nicht geäussert

Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass der italienische Staatsrat und der Kassationsgerichtshof zur Bedeutung des Kruzifixes voneinander abweichende Auffassungen vertraten und das italienische Verfassungsgericht sich zu dieser Frage nicht geäußert hat; dem Gerichtshof stand es nicht zu, in einem Streit zwischen nationalen Gerichten Position zu beziehen.

Kruzifix ist passives  Symbol und kein Indiz für staatliche Indoktrinierung

Die  gesetzliche Regelung in Italien, die das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern vorschreibt, der Mehrheitsreligion eine dominante Sichtbarkeit in der schulischen Umgebung gibt. Der Gerichtshof war aber der Auffassung, dass dies nicht ausreicht, um von einem staatlichen Indoktrinierungsprozess zu sprechen und um einen Verstoß gegen Artikel 2 Protokoll Nr. 1 zu begründen. Der Gerichtshof verwies auf seine Rechtsprechung, nach der die Tatsache, dass einer Religion angesichts ihrer dominanten Bedeutung in der Geschichte eines Landes im Lehrplan mehr Raum gegeben wird als anderen Religionen,
für sich genommen noch keine Indoktrinierung darstellt. Er hob hervor, dass ein an der Wand angebrachtes Kruzifix ein seinem Wesen nach passives Symbol ist, dessen Einfluss auf die Schüler nicht mit einem didaktischen Vortrag oder mit der Teilnahme an religiösen Aktivitäten verglichen werden kann.

Beurteilungsspielraum des Staates

Der Gerichtshof kam folglich zu dem Schluss, dass sich die Entscheidung der Behörden, die Kruzifixe in den Klassenzimmern der von Frau Lautsis Söhnen besuchten staatlichen Schule zu belassen, in den Grenzen des Beurteilungsspielraums hielt, den der italienische Staat im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung, in der Ausübung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, diesen Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, genießt. Somit lag keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 vor.

Urteil: http://www.echr.coe.int/echr/resources/hudoc/lautsi_and_others_v__italy.pdf

Abweichende Meinung

von Giorgio Malinverni (Schweiz) und Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien)

Die beiden ablehnenden Richter schreiben, der Mehrheitsentscheid habe verwandte höchstrichterliche Entscheide der Schweiz, Deutschlands, Polens, und Italiens nicht beachtet, in denen die Gericht stets das Gebot der staatlichen Neutralität gestützt hätten. Art. 9 der Konvention impliziere eine positive Verpflichtung des Staates, ein Klima der Toleranz und gegenseitigen Respekts zu schaffen. Mit dem Verweis auf den Mehrheitsglauben sei diese Verpflichtung nicht erfüllt. Zudem  sei die demokratische Legitimation des staatlichen Kruzifixgebotes infrage zu stellen, das auf einem königlichen Dekret von 1860, einem faschistischen Zirkular von 1922, und weiteren königlichen Dekreten von 1924 und 1928 basiere.

2. Stellt die abweichende Meingung fest, dass wir in einer multikulturalen Gesellschaft leben, in welcher die  Religionsfreiheit und das Recht auf Bildung vom Staat Neutralität bezüglich der Religionen in öffentlichen Schulen verlangt und die Förderung des Pluralismus in der Bildung grundlegend für demokratische Gesellschaft ist.  In Artikel 2 Protokoll Nr. 1 heisst es: “Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.” Das bedeutet nichts anderes als dass der Staat eine objektive, kritische und pluralistische Bildung anbieten muss. Schulen müssen Begegnungsorte für verschiedene Religionen und philosophische Überzeugungen sein, in denen SchülerInnen Wissen erwerben über verschiedene Denktraditionen.

3.  Aus dem gleichen Artikel folgt, dass die staatliche Neutralität nicht nur den Lehrplan, sondern das ganze Erziehungssystem betrifft, wie im Allgemeinen Kommentar der UNO-Komitees über die Kinderrechte bkräftig wird, dass das Recht auf Bildung nicht nur den Lehrplan, sondern den ganzen Erziehungsprozess, die pädagogischen Methoden und die räumliche Umgebung des Unterrichts: “Das ganze Umfeld muss die Freiheit und den Geist des Miteinander,  von Frieden, Toleranz, Gleichstellung der Geschlechter und Freundschaft zwischen allen Völkern, Ethnien, Nationen und religiösen Gruppierungen widerspiegeln.”12

Auch das oberste Gericht von Kanada hat festgehalten, dass die Schule ein integraler Bestandteil einer diskriminationfreien Erziehung ist: “eine Umgebung, in der alle gleich behandelt werden und ermutigt werden aktiv teilzunehmen.”13

4. Religiöse Symbole sind eine Tatsache an der Schule , aber sie können die Religionsfreiheit beeinträchtigen. Inbesondere dann, wenn ein Symbol den SchülerInnen aufgezwiûngen wird. Das deutsche Verfassunggericht hat denn auch gesagt, in einer Gesellschaft müsse Raum sein für verschiedene religöse Überzeugungen, der Einzelne könne nicht verschont werden vom Anblick religiöser Symbole oder Handlungen. Andererseits dürfe der Staat selber keine Situationen schaffen, in denen der Einzelne unentrinnbar dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt werde.14

Auch das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass der Staat an öffentlichen Schulen konfessionsneutral zu sein habe. Das Gericht ging sogar soweit zu sagen, dass unabhängig von den lokalen religiösen Mehrheiten mit seiner Neutralität verhindern müsse, dass Menschen das Gefühl haben könnten, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschaung durch die konstante Präsenz eines fremden Religionssymbols negativ beeinflusst zu werden. 15

5.  Das Kruzifix ist zwiefelslos ein religiöses Symbol. Auch wenn die Regierung Italiens argumentiert, dass das Kruzifix in der Schule auf den religiösen Ursprung der Werte verweise und heute ein säkulares Zeichen der Toleranz und des gegenseitigen Respekts sei und eine hohe symbolische Erziehungsfunktion ausübe als Ausdruck einer ganzen Zivilisation und universeller Werte – die Präsenz des Kruzifix geht über den Gebrauch von Symbolen im historischen Kontext hinaus.

Die negative Religionsfreiheit muss auch für die Freiheit von Symbolen gelten und bedarf des besonderen Schutzes, wenn der Staat selbst religiöse Symbole aufhängt. Auch wenn das Kruzifix verschiedene Bedeutungen haben sollte, die religiöse dominiert zweifellos.  Selbst das italienische Kassationsgericht hat verneint, dass das Kreuz Werte symbolisiere, die unabhängig vom christlichen Glauben seien.

6.  Die Präsenz eines Kruzifixes kann die Religionsfreiheit der Kinder stärker betreffen als zum Beispiel das Kopftuch einer Lehrerin. Denn letztere kann sich auf ihre persönliche Religionsfreiheit berufen – die Behörden können das nicht. Die staatliche Neutralität ist durch das Kopftuch weniger betroffen, als wenn der Staat selber Kruzifixe aufhängt.

7. Die Auswirkungen der Präsenz von Kruzifixen an Schulen ist auch nicht vergleichbar mit dem Einfluss in anderen öffentlichen Institutionen, wie zum Beispiel Wahllokalen oder einem Gericht. An Schulen steht die Gewalt des Staates jungen Menschen gegenüber, welche noch nicht über genügende kritische Fähigkeiten verfügen, um sich von einer Botschaft zu distanzieren zu können.

8. Zusammenfassend verlangen Art. 2 des Protokoll 1 und Artikel 9 der Konvention vom Staat strike konfessionelle Neutralität. Diese ist nicht auf den Lehrplan beschränkt sondern betrifft aus das schulische Umfeld. Wo Schulpflicht herrscht, sollte der Staat die Kinder nicht den Symbolen einer Religion aussetzen, mit der sie sich nicht identifizieren können.

Zusammenfassende Übersetzung FVS aus http://www.echr.coe.int/echr/resources/hudoc/lautsi_and_others_v__italy.pdf Seiten 49ff

Rekordzahl von Interventionen

Gemäß Artikel 36 § 2 EMRK und Artikel 44 § 2 Verfahrensordnung des Gerichtshofs erhielten die folgenden Personen, Organisationen und Regierungen die Erlaubnis, schriftliche Stellungnahmen abzugeben:
- 33 Mitglieder des Europäischen Parlaments gemeinsam;

- die Nichtregierungsorganisationen Greek Helsinki Monitor5; Associazone nazionale del libero Pensiero; European Centre for Law and Justice; Eurojuris; gemeinsam: commission internationale de juristes, Interights und Human Rights Watch;

gemeinsam: Zentralkomitee der deutschen Katholiken, Semaines sociales de France und Associazioni
cristiane Lavoratori italiani;
- die Regierungen Armeniens, Bulgariens, Griechenlands, Litauens, Maltas, Monacos, Rumäniens, Russlands, San Marinos und Zyperns.
Die Regierungen Armeniens, Bulgariens, Griechenlands, Litauens, Maltas, Russlands, San Marinos und Zyperns erhielten zudem die Erlaubnis, gemeinsam an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Konsequenzen für die Schweiz

Die Schweiz hat das Protokoll Nr. 1 unterzeichnet aber nicht ratifiziert. ->
Das Gericht verweist die Frage zudem in den Beurteilungsspielraum der Staaten.
In der Schweiz hat das Bundesgericht 1990 entschieden, dass sich das Kruzifix im Schulzimmer nicht mit der gebotenen Neutralität des Staates verträgt.

Gemäss Tobias Jaag, Professor für Staats- und Völkerrecht an der Universität Zürich, gilt das Strassburger Urteil nicht unmittelbar für die Schweiz, da sie das entsprechende Zusatzabkomen nicht ratifiziert habe. Er erwartet, dass das Bundesgericht bei seiner Rechtsprechung bleiben wird.

http://www.videoportal.sf.tv/video?id=c734aff3-85c7-47ba-b4d9-39be98952a92;c=white

Position der FVS

http://www.frei-denken.ch/de/2009/11/keine-religiosen-symbole-in-offentlichen-schulen/

Kein Kruzifixzwang in Walliser Schulzimmer

Mittwoch, 16. März 2011

Radio DRS
Das Walliser Kantonsparlament hat heute ein Postulat abgewiesen, mit dem die SVP verlangte, dass die Kantonsregierung dafür sorge, dass in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix hange, wenn nötig per Gesetz.

http://www.drs.ch/www/de/drs/nachrichten/regional/bern-freiburg-wallis/251433.kein-kruzifix-zwang-in-walliser-schulzimmer.html

Video von Canal 9: http://wallis.frei-denken.ch/?p=1855