Artikel-Schlagworte: „Gipfelkreuz“

Österreich startet den Wettstreit der Monstergipfelkreuze

Mittwoch, 19. Dezember 2012

Geplantes begehbares Gipfelkreuz

In der österreichischen Gemeinde St. Jakob in Haus entsteht ein 30 Meter hohes, begehbares Gipfelkreuz. Die Attraktion soll den Ort touristisch aufwerten.
2013 soll es auf der 1555 Meter hohen Buchensteinwand gebaut werden. Nicht irgendein beliebiges Gipfelkreuz, sondern eines, dessen Dimensionen die einen erstaunen und andere erstarren lassen – knapp 20 Meter breit und 30 Meter hoch soll es werden, mit Sockel sogar 36 Meter, dazu vierarmig und komplett begehbar.
Als Vorlage für das Kreuz dienten monumentale Bauwerke wie die 38 Meter hohe Christus-Statue auf dem Gipfel des Corcovado in Rio de Janeiro oder das 40 Meter hohe, begehbare Pilgerkreuz am Veitscher Ölberg in der Steiermark.

http://nachrichten.rp-online.de/panorama/tiroler-bauen-begehbares-jakobskreuz-1.3110933

Begehbares Kreuz in Veitsch

SF TV: Gipfelkreuze sorgen für rote Köpfe

Mittwoch, 24. Oktober 2012

Seit Jahrhunderten errichten Menschen Kreuze auf Berggipfeln. Doch was früher ohne Folgen aufgestellt werden durfte, braucht heute eine Baubewilligung. Diese erteilen die Behörden immer seltener. «10vor10» war im Kanton Uri unterwegs. Dort sorgt ein Gipfelkreuz auf dem Bristen für Diskussionsstoff und rote Köpfe.
Beitrag ansehen (10vor10, 22.10.2012)

Kt. UR: Regierung verbietet Gipfelkreuz auf dem Bristen

Mittwoch, 26. September 2012

Die Urner Justizdirektion hat den Bau eines neuen Gipfelkreuzes abgelehnt.
Neubauten ausserhalb der Bauzone dürften nur errichtet werden, sofern dafür ein sachlich begründetes Bedürfnis bestehe, argumentierte das Urner Amt für Raumentwicklung
Die Urner Behörden stützen sich zudem auf ein Bundesgerichtsurteil, wonach sakrale Bauten nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind. «Gleiches muss entsprechend auch für Kreuze als religiöse Symbole gelten»
Der Standort des Vorhabens befinde sich zudem in einem Landschaftsschutzgebiet, das sowohl im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung als auch im kantonalen Richtplan Uri als Schutzgebiet von nationaler Bedeutung aufgeführt sei. Mit dem von der Regierung erlassenen Reglement werde die «möglichst unveränderte Erhaltung der hochalpinen Landschaft bezweckt». Die Behörden kommen demnach zum Schluss, dass das geplante Metallkreuz im Gegensatz zum heutigen einfachen Holzkreuz eine Beeinträchtigung des unberührten Landschaftsraumes darstelle.

Die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK), die der Justizdirektion Uri unterstellt ist, im vergangenen Mai: «Das neue Eisenkreuz wird aufgrund seiner bescheidenen Höhe nur im Gipfelbereich eine optische Wirkung entfalten. Es ist vom Talboden und von benachbarten Aussichtspunkten aus nicht zu sehen. Die Grundplatte ist diskret und nimmt nur einen kleinen Bodenbereich des Gipfels in Anspruch.» Deshalb gebe es keinen Grund, ein entsprechendes Gesuch abzulehnen. Allerdings stellte die Kommission die Grundsatzfrage, ob es überhaupt ein neues Kreuz brauche.

Neue Nidwaldner Zeitung, 26.09.2012

NR Glanzmann auf der Suche nach einem Kruzifix-Gesetz

Dienstag, 10. Juli 2012

Ihre Parlamentarische Initiative für den Schutz von christlichen Symbolen in der Verfassung wurde vom Nationalrat unterstützt, aber schliesslich vom Ständerat beerdigt.
Frau Glanzmann fragt nun in einer Interpellation den Bundesrat, “ob es möglich ist, in unseren rechtlichen Grundlagen einen Passus festzuhalten, damit nicht Einzelpersonen oder einzelne Gruppierungen unter Bezugnahme auf individuelle Grundrechte wie Glaubens- und Gewissensfreiheit unsere schweizerische Kultur infrage stellen können? Ich frage den Bundesrat in welchem Gesetz dies verankert werden könnte”.
http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123550

Kt. SZ: Neues Gipfelkreuz ohne Baubewilligung

Freitag, 29. Juni 2012

Auf dem kleinen Mythen wurde das alte Gipfelkreuz durch ein neues ersetzt. Gemäss Auskunft des kantonalen Bauamtes ohne dessen Bewilligung, obwohl eine bewilligungspflichtige Änderung dann vorliegt, “wenn das übliche Mass einer Renovation überschritten wird (z.B. Ersatzkreuz wird mit reflektierendem Material oder grösser erstellt).”

http://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/kantone/schwyz/Neues-Wahrzeichen-auf-dem-Kleinen-Mythen;art96,184960

Das Raumplanungsgesetz verlangt eine Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone.  Mehr dazu: http://www.frei-denken.ch/de/2012/06/gipfelkreuz-auf-dem-bristen-%E2%80%93-zum-zweiten/#header-1

Auskunft des kantonalen Bauamts vom 29. Juni 2012:
Wie ich Ihnen in meinem Mail vom 14. Juni 2012 geschrieben habe, ist eine Änderung nur dann bewilligungspflichtig, wenn das übliche Mass einer Renovation überschritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das neue Kreuz nicht stärker reflektiert als das ursprüngliche Kreuz in den Anfangsjahren. Zudem ist das neue Kreuz sogar etwas kleiner als das bisherige.
Zusammenfassend ist deshalb nicht von einer bewilligungspflichtigen Änderung auszugehen. Anders sähe es aus, wenn auf dem kleinen Mythen kein Vorgängerkreuz bestanden hätte.

Kt. UR: Widerstand gegen religiöse Möblierung von Berggipfeln

Donnerstag, 21. Juni 2012

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und Mountain Wilderness wehren sich gegen ein grosses Gipfelkreuz auf dem Bristen. Sie haben Einsprache gegen das Bauvorhaben von Werner Furger erhoben.

Das bestehende Gipfelkreuz aus Stein sei einem neuem, grossen Metallkreuz klar vorzuziehen, wie die beiden Umweltverbände in einer Mitteilung vom Donnerstag, 21. Juni, schreiben. Mit der Einsprache gegen das von Werner Furger geplante 3,45 Meter hohe und 1,55 Meter breite Gipfelkreuz wehre man sich «gegen die zunehmende Möblierung von Berggipfeln». Bereits 2008 hatte sich die Stiftung Landschaftsschutz erfolgreich gegen ein neues Gipfelkreuz auf dem Bristen gewehrt.

http://www.urnerwochenblatt.ch/start.asp?level=2
Bericht im Regionaljournal: http://www.drsmusikwelle.ch/www/de/drsmusikwelle/sendungen/regionaljournal-zentralschweiz/2748.sh10229815.html

Vorgeschichte: http://www.frei-denken.ch/de/2012/06/gipfelkreuz-auf-dem-bristen-%E2%80%93-zum-zweiten/

Gipfelkreuz auf dem Bristen – zum Zweiten

Samstag, 2. Juni 2012

Der in Altdorf wohnhafte Architekt Werner Furger will auf dem 3072 Meter hohen Bristenstock ein Gipfelkreuz erstellen. Er hat deshalb bei der Gemeinde Gurtnellen ein Bauvorhaben eingegeben. Rund 3,45 Meter hoch und 1,55 Meter breit soll das Kreuz gemäss gestriger Bauplanauflage im Amtsblatt werden und direkt neben dem heutigen Gipfel-«Steimanndli» zu stehen kommen, wo jetzt offenbar schon ein 1 m hohes Steinkreuz steht.

Die Idee, auf dem Bristen ein Gipfelkreuz zu erstellen, ist nicht neu. 2006 stellte die IG Uri Gotthard hoch hinaus ihre Pläne für ein Kreuz aus reflektierendem Stahl vor. Mit einer Höhe von 9 Metern und 4 Metern Breite wäre es ein markantes und weithin sichtbares Monument geworden. Das Projekt scheiterte aber damals am Widerstand der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz.

http://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/kantone/uri/Ein-Kreuz-auf-3072-Metern-ueber-Meer;art97,181051

Gemäss Urner Wochenblatt hat es auf dem Berg bereits ein 1m hohes Steinkreuz.
Das aktuelle Projekt sei bereits von der Natur- und Heimatschutzkommission abgesegnet, und auch die Korporation Uri habe die Bewilligung in Aussicht gestellt.
«Bis jetzt ist der Gipfel nur mit einem 1 Meter hohen Steinkreuz versehen», wird Gesuchsteller Werner Fuger zitiert. Das wolle er nun ändern. Kostenpunkt: bis zu 9000 Franken. Doch das ist es dem Inhaber eines Architekturbüros wert. «Dem schönsten Urner Berg gebührt ein Gipfelkreuz!»
«Wenn alles nach Plan läuft, steht Ende August ein Gipfelkreuz auf dem Bristenstock», so Werner Furger.
http://www.urnerwochenblatt.ch/start.asp?level=2

Gemäss NZZ am Sonntag vom 3. Juni 2012 wird die Stiftung Landschaftschutz Schweiz eine Einspräche prüfen.

Vorgeschichte

2008 STIFTUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHWEIZ (SL) verhindert die Erstellung eines 9 m hohen Gipfelkreuzes auf dem Bristen (3072 m.ü.M.).
“Der markante Berg ist weitherum sehr gut sichtbar und liegt in einem national geschützten BLN-Objekt. Nach der Ablehnung der SL-Einsprache durch die Baukommission Urner Oberland reichte die SL im November 2006 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein. Diese wurde nun vollumfänglich gutgeheissen: Das Interesse der Bauherrschaft, ein Gipfelkreuz als Sinnbild und Wahrzeichen zu errichten, vermöge keine gleich- oder höherwertigen Interessen zu begründen. Sowohl die kantonale Fachstelle als auch die kantonale und eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (NHSK und ENHK) hatten eine negative Stellungnahme zum Bauvorhaben abgegeben und sich für ein kleineres, aus traditionellen Materialien wie Stein oder Holz erbautes Gipfelkreuz eingesetzt.”   PDF

Raumplanungsgesetz steht dagegen

Das Raumplanungsgesetz stellt für Bauten ausserhalb der Bauzonen hohe Hürden auf: grundsätzlich ist es verboten, aber es können Bauten im Ausnahmefall bewilligt werden:

Art. 24 RPG: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Eine Baute muss also standortgebunden sein, das heisst: Es muss aus objektiven Gründen nicht an einem anderen Standort realisiert werden können.
Beispiele sind etwa: Gastwirtschaft, Bergrestaurant, SAC-Hütte, Trafostation, Natelantenne, standortgebundene Wohnansprüche (z.B. Wohnung für den Betrieb einer ebenfalls standortgebundenen Anlage), technische Anlagen wie Lawinenverbauungen, Anlagen der Wasserkraft, Sende- und Empfangsanlagen, Anlagen für den Tourismus wie Beschneiungsanlagen und Skilift, Strassen und Wege, Anlagen am Wasser sowie für Sport und Freizeit für die Fischerei, Bade- und Wassersport, Bootsanbindeplätze, Bojen, Surfplätze, Hornusseranlagen, Geräteräume für Ornithologie und Hundehaltung, Schiessanlagen, Abbau- und Deponieplätze, Zwischendeponieplätze, Sortierplätze für Bauabfälle, Terrainauffüllungen.

Standortgebunden ist ein Vorhaben immer dann, wenn es aus objektiven Gründen an einen bestimmten Ort ausserhalb der Bauzonen gebunden ist und
nur dort realisiert werden kann. Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:
- Subjektive Gründe, also Gründe, die mit der gesuchstellenden Person verbunden sind, sind für den Bewilligungsentscheid nicht massgebend.
- Rein finanzielle Gründe rechtfertigen keine Bewilligung als standortgebundenes Vorhaben.
- Für das Vorhaben muss eine zwingende Notwendigkeit bestehen. Dass es wünschbar ist, rechtfertigt keine Bewilligung.

Gipfelkreuze sind nicht standortgebunden

Zwar scheint ihr Name das zu implizieren: Ein Gipfelkreuz ist nur auf einem Gipfel ein solches. Aber faktisch ist ein Kreuz im Gebirge nicht notwendig – im Gegensatz etwa vielleicht zu einem Wegweiser. Dass man auf dem Gipfel angekommen ist, ist in der Regel evident oder wird seit alters her mit Steinmandlis aus den dort vorhandenen Steinen bestätigt. Eine Notwendigkeit für ein Gipfelkreuz gibt es deshalb generell nicht.
Gipfelkreuze sind rein subjektiv gewünscht. Aus der Berichterstattung über den Initianten geht deutlich hervor, dass es subjektie Gründe sind, dass er das einfach so will, weil ihm das bereits bestehende 1m hohe Kreuz nicht gross genug ist.

Öffentliches Interesse steht dagegen

Falls die Standorgebundenheit bejaht würde, müssten in einem zweiten Schritt die dem Vorhaben entgegenstehenden Interessen abgewogen werden.
Bereits 2008 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Interessen des Landschaftssschutzes dem damaligen, allerdings viel auffälligeren Projekt entgegenstünden. Mit der Redimensionierung wird nun offensichtlich versucht, hier die Schmerzgrenze zu unterschreiten.

Kulte in Kultusbauten!

Neben dem Landschaftsschutz sind unseres Erachtens aber auch andere öffentliche Interessen abzuwägen: religiöse Bauten im öffentlichen Raum sollten auf eigentliche Kultplätze beschränkt werden. Eine in der freien Landschaft ostentativ und/oder mit festen Bauten ausgeübte private religiöse Überzeugung verträgt sich nicht mit der tatsächlich gelebten Realität in der heutigen Gesellschaft, in der sich eine Mehrheit von 64 Prozent von den religiösen Institutionen distanzieren.

Die Urner Verfassung von 1984 beginnt mit einer Präambel: “Im Namen Gottes! Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt”.
Aber auch im Kanton Uri verliert die katholische Kirche kontinuierlich Mitglieder: http://www.frei-denken.ch/de/2012/05/kt-ur-dienstleistung-statt-gemeinnutzigkeit/
Aus der Präambel darf deshalb keinesfalls ein öffentliches Interesse an Gipfelkreuzen abgeleitet werden, vielmehr muss das öffentliche Interesse darin gesehen werden, dass die einzelnen Religionsgemeinschaften ihr Recht auf Ausübung ihres Kultus so gestalten, dass andere Gemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen damit nicht über Gebühr belastet werden.
Ein Kreuz einen Berggipfel wird allgemein als religiöses Zeichen wahrgenommen und repräsentiert die Dominanz einer Religionsgruppe in einem bestimmten Territorium. Solches Dominanzverhalten ist dem öffentlichen Frieden nicht zuträglich und sollte deshalb nicht gefördert werden.

Letztes Aufbäumen einer schwindenden Mehrheit?
Die vielfältigen Vorstösse vor allem katholischer Kreise in der Schweiz lassen vermuten, dass hier gezielt versucht wird, Fakten zu schaffen und – gegen den säkularen Trend des Lebensalltags der Bevölkerung – die eigene Tradition in Bauten und im Recht massiv zu verankern, während gleichzeitig im Verbund mit den Evangelikalen alles unternommen wird, um Kultusbauten anderer Religionsgruppen zu verhindern. Unterstützt werden diese religiösen Traditionalisten durch die Passivität der Mehrheit der religiös Distanzierten, die sich mit diesen Fragen schon gar nicht mehr beschäftigen mag.

Situation in den Kantonen

http://www.frei-denken.ch/de/2009/10/kreuze-baubewilligungsverfahren/

 

 

 

Es ist ein Kreuz mit diesen Gipfeldekorationen

Samstag, 12. Mai 2012

Zugegeben: Es gibt wohl drängendere Fragen und dringendere Anliegen für Freidenker als diejenigen im Zusammenhang mit Gipfelkreuzen. Sich überhaupt dazu zu äussern kann auch ein Schuss in den eigenen Fuss werden, falls der «Blick» mal wieder entscheiden würde, entstellend-verzerrend über diesbezügliche Aussagen zu berichten (wie schon geschehen). Sogar einige säkular denkende Leute sehen in den Gipfelkreuzen etwas sehr Schweizerisches, nahezu Unreligiöses. Aber jemand sollte die Fragen in diesem Zusammenhang wenigstens einmal aufgreifen. Wer, wenn nicht die Freidenker? Die Identifikation des Staates mit einer (Mehrheits-?)Religion ist für die Anders- und Nichtgläubigen nämlich immer ein Signal des Ausschlusses, eine Diskriminierung.
Fortsetzung: http://www.news.ch/Es+ist+ein+Kreuz+mit+diesen+Gipfeldekorationen/541548/detail.htm

Bulle (FR): Absägen von Gipfelkreuzen verletzt die Religionsfreiheit

Mittwoch, 9. Mai 2012

Der Bergführer, der in den Freiburger Voralpen drei Gipfelkreuze zerstört hat, ist am Mittwoch von einem Gericht in Bulle zu einer Busse von 90 Tagessätzen à 10 Franken bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Er hat laut Gericht die Glaubens- und Religionsfreiheit verletzt. Der Bergführer will seine Taten nicht wiederholen. Sowohl bei der Anhörung als auch nach dem Urteil sagte er, dass er sein Ziel erreicht habe. Dieses habe darin bestanden, eine Debatte über diese Frage auszulösen. Er bedaure die Sache nicht und wende sich nun anderen Sachen zu. Sein Verteidiger will das Urteil weiterziehen.

http://www.suedostschweiz.ch/boulevard/bergfuehrer-zerstoert-gipfelkreuze
http://www.drs.ch/www/de/drs/nachrichten/schweiz/339052.geldstrafe-fuer-den-gipfelkreuz-zerstoerer.html

Entschied der Richter im stockkaltholischen Kanton Fribourg, dass ein Gipfelkreuz ein Kultplatz sei und das Besteigen des Gipfels als kultische Handlung gelten soll?
Mit diesem Urteil sollte man sich nicht zufrieden geben. Die FVS hat die Sachbeschädigung verurteilt, die Verletzung der Religionsfreiheit aber stets bestritten. In diesem Punkt würde sie den Verurteilten auch beim Weiterzug unterstützen.

Sachbeschädigung vom Gericht nicht beurteilt

Zwei der Kläger, die Pfarrei Broc und die Société de jeunesse d’Estavannens waren als Klägerinnen ausgeschieden. Mit Pro Natura, die offenbar Eigentümerin eines der Kreuze gewesen ist, habe sich der Beklagte auf eine aussgerichtliche Entschädigung von etwas über CHF 1000 geeinigt.

Kreuze stehen wieder

Die Jeunesse d’Estavannens hat wieder ein Kreuz auf dem Merlas aufgestellt. Junge Mitglieder der Greyerzer Sektion des SAC haben jenes auf  dem Vanil-Noir repariert.

Ob dazu die erforderliche kantonale Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone eingeholt worden ist, ist nicht bekannt.
Auf mehrmalige Nachfrage beim Fribourger Kantonsbauamt antwortete der für dieses Gebiet nicht zuständige Kurt Rothermann telefonisch, er habe keinen Hinweis auf eine Bewilligung gefunden, was aber nicht heisse, dass es keine gegeben habe. Im Fall des Vanil-Noir sei evtl. keine nötig gewesen, beim Merlas wahrscheinlich schon. Weitere Auskünfte müsse man bei den Gemeinden und Oberämtern einholen. Eine generelle kantonale Ausnahmeregelung wie etwa im Kanton Graubünden gebe es im Kt. FR nicht.  Auskunft vom 12.6.2012

http://www.lematin.ch/suisse/proces-scieur-croix-s-ouvre-bulle/story/12093154

SFTV Video: http://www.youtube.com/watch?v=xD20XPawBNI&feature=channel&list=UL

Kt. FR: Pro Natura zieht die Klage gegen Bussard zurück

Donnerstag, 19. April 2012

Patrick Bussard, der Fribourger Bergführer, der in den Fribourger Alpen drei Gipfelkreuze abgesägt hat, muss sich nicht wegen Sachbeschädigung verantworten. Pro Natura, die sich als Besitzerin des einen Kreuzes ausgab, hat die Klage offenbar zurückgezogen. Bereits zuvor waren zwei KlägerInnen als nicht klageberechtigt ausgeschieden.

http://www.laliberte.ch/regions/pro-natura-retire-sa-plainte

Vorgeschichte: http://www.frei-denken.ch/de/2012/01/pro-natura-eigentumerin-von-gipfelkreuzen/