Immer mehr Menschen ohne Konfession leben im Kanton Zug. In der Stadt Zug ist es beispielsweise jeder Fünfte, der keiner der beiden Landeskirchen angehört. Das hat diverse Gründe: Einerseits ziehen viele Leute von ausserhalb zu, die weder katholisch noch reformiert sind. Auf der anderen Seite sei auch die Zahl der Kirchenaustritte spürbar, wie Andreas Wissmiller, Dekan der Katholischen Kirche Kanton Zug, bestätigt. Im Durchschnitt treten hier pro Jahr 300 Personen aus der Kirche aus
Archiv für die Kategorie „Kt. Zug“
Jeder fünfte Stadtzuger ist konfessionslos
Mittwoch, 25. Januar 2012
3. Oktober 2010: Wahlen im Kanton Zug
Sonntag, 3. Oktober 2010
Die FVS hat Anfang August 2010 alle Kantonalparteien angeschrieben und auf diese Seite aufmerksam gemacht:
“Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz setzt sich für die vollständige Trennung von Staat und Kirche ein, d.h. die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Status der “Landeskirchen”, die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen, die Aufhebung des Verweises auf die Kirche im Bildungsauftrag im Schulgesetz etc. Die FVS fordert die Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen durch den Staat und deren Unabhängigkeit vom Staat. Wenn Sie dieses Anliegen unterstützen und eine Wahlempfehlung begrüssen, bitten wir Sie um Rücksendung dieser Mail mit den folgenden Angaben zu Ihrer Person.”
KandidatInnen für den Kantonsrat Zug, die sich in dieser Umfrage für die vollständige Trennung von Staat und Kirche im Kanton Zug aussprachen:
Zug
Partei
I
Oberägeri
Partei
I
Unterägeri
Partei
I
Menzingen
Partei
I
Baar
Partei
I
Cham
Partei
Aeschbacher Manuel
SVP
Zusammen mit meinem Kantonsratskollegen Thomas Villiger (SVP Hünenberg) habe ich 2004 mittels einer Motion die Befreiung der juristischen Personen von der Kirchensteuer gefordert – sie wurde von der Mehrheit des Kantonsrates leider abgelehnt. In diesem Sinne trete ich für die (Teil-)Trennung von Kirche und Staat ein und bin noch heute von der Richtigkeit unseres damaligen Vorstosses überzeugt.
Kandidat für Kantons- und Regierungsrat. Gewählt als Kantonsrat.
Hünenberg
Partei
Furrer Caroline
SVP
Ja, ich trete für die Trennung von Kirche und Staat im Kanton Zug in folgender Angelegenheit ein: Die Befreiung juristischer Personen von der Kirchensteuer ist eine absolute Notwendigkeit, die überfällig ist und gewerbeunfreundlicher gar nicht sein könnte. Sie sollte zuallererst angepackt werden.
Nicht gewählt, erster Ersatzplatz.
Steinhausen
Partei
I
Risch
Partei
I
Walchwil
Partei
I
Neuheim
Partei
I
Die FVS hat Anfang August 2010 alle Kantonalparteien angeschrieben und auf diese Seite aufmerksam gemacht:
“Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz setzt sich für die vollständige Trennung von Staat und Kirche ein, d.h. die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Status der “Landeskirchen”, die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen, die Aufhebung des Verweises auf die Kirche im Bildungsauftrag im Schulgesetz etc. Die FVS fordert die Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen durch den Staat und deren Unabhängigkeit vom Staat. Wenn Sie dieses Anliegen unterstützen und eine Wahlempfehlung begrüssen, bitten wir Sie um Rücksendung dieser Mail mit den folgenden Angaben zu Ihrer Person.”
KandidatInnen für den Kantonsrat Zug, die sich in dieser Umfrage für die vollständige Trennung von Staat und Kirche im Kanton Zug aussprachen:
| Zug |
Partei | |
| I | ||
| Oberägeri |
Partei | |
| I | ||
| Unterägeri |
Partei | |
| I | ||
| Menzingen |
Partei | |
| I | ||
| Baar |
Partei | |
| I | ||
| Cham |
Partei | |
| Aeschbacher Manuel | SVP | Zusammen mit meinem Kantonsratskollegen Thomas Villiger (SVP Hünenberg) habe ich 2004 mittels einer Motion die Befreiung der juristischen Personen von der Kirchensteuer gefordert – sie wurde von der Mehrheit des Kantonsrates leider abgelehnt. In diesem Sinne trete ich für die (Teil-)Trennung von Kirche und Staat ein und bin noch heute von der Richtigkeit unseres damaligen Vorstosses überzeugt. Kandidat für Kantons- und Regierungsrat. Gewählt als Kantonsrat. |
| Hünenberg | Partei | |
| Furrer Caroline | SVP | Ja, ich trete für die Trennung von Kirche und Staat im Kanton Zug in folgender Angelegenheit ein: Die Befreiung juristischer Personen von der Kirchensteuer ist eine absolute Notwendigkeit, die überfällig ist und gewerbeunfreundlicher gar nicht sein könnte. Sie sollte zuallererst angepackt werden. Nicht gewählt, erster Ersatzplatz. |
| Steinhausen |
Partei | |
| I | ||
| Risch |
Partei | |
| I | ||
| Walchwil |
Partei | |
| I | ||
| Neuheim |
Partei | |
| I |
Kt. ZG: Wie steht es um die Gemeinnützigkeit der Kirchen?
Mittwoch, 4. August 2010
Die Landeskirchen streichen gerne ihre Gemeinnützigkeit hervor, wenn es um die Verteidigung ihrer angestammten Privilegien geht. Es mag erstaunen, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder in derart grosser Zahl in den reformierten Religionsunterricht schicken: Im Kanton Zug lebten im Jahr 2000 offiziell 10 Prozent Konfessionslose, in der Stadt Zug waren es 2004 gar 14 Prozent, heute dürften es noch mehr sein. Aber: Im Kanton Zug bezahlen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, also Firmen, Steuern an die Landeskirchen, unabhängig davon, welcher Glaubensrichtung Inhaber, Angestellte und Besitzer angehören.
Keine Zaungäste
Gemäss Statistik betrug ihr Anteil bereits 2003 rund 40 Prozent am gesamten Kirchensteuerertrag. Zudem sponsert die Allgemeinheit die Institution Kirche durch gewichtige Steuerbefreiungen, Zuschüsse an Gebäudesanierungen, Kostenbeteiligungen bei Veranstaltungen etc. Das Argument, Konfessionslose profitierten von Dienstleistungen, die sie nicht mitfinanzierten, ist daher schlicht nicht statthaft. Das Problem der Zaungäste im reformierten Religionsunterricht könnte sich ab 2012/13 entschärfen: Bis dann soll in allen Primarklassen des Kantons das neue obligatorische Fach Ethik und Religion eingeführt sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Stoff der vielfältigen, zunehmend säkular geprägten Erfahrungswelt der Kinder Rechnung trägt und die weltanschauliche Neutralität der öffentlichen Schule gewahrt wird.
Grazia Annen, Arth am See
Leserbrief auf «Reformierte fordern Solidarität», Ausgabe vom 18. Juli 2010. Publiziert in Zisch am 4. August 2010.
Die Landeskirchen streichen gerne ihre Gemeinnützigkeit hervor, wenn es um die Verteidigung ihrer angestammten Privilegien geht. Es mag erstaunen, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder in derart grosser Zahl in den reformierten Religionsunterricht schicken: Im Kanton Zug lebten im Jahr 2000 offiziell 10 Prozent Konfessionslose, in der Stadt Zug waren es 2004 gar 14 Prozent, heute dürften es noch mehr sein. Aber: Im Kanton Zug bezahlen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, also Firmen, Steuern an die Landeskirchen, unabhängig davon, welcher Glaubensrichtung Inhaber, Angestellte und Besitzer angehören.
Keine Zaungäste
Gemäss Statistik betrug ihr Anteil bereits 2003 rund 40 Prozent am gesamten Kirchensteuerertrag. Zudem sponsert die Allgemeinheit die Institution Kirche durch gewichtige Steuerbefreiungen, Zuschüsse an Gebäudesanierungen, Kostenbeteiligungen bei Veranstaltungen etc. Das Argument, Konfessionslose profitierten von Dienstleistungen, die sie nicht mitfinanzierten, ist daher schlicht nicht statthaft. Das Problem der Zaungäste im reformierten Religionsunterricht könnte sich ab 2012/13 entschärfen: Bis dann soll in allen Primarklassen des Kantons das neue obligatorische Fach Ethik und Religion eingeführt sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Stoff der vielfältigen, zunehmend säkular geprägten Erfahrungswelt der Kinder Rechnung trägt und die weltanschauliche Neutralität der öffentlichen Schule gewahrt wird.
Grazia Annen, Arth am See
Kt. ZG: Reformierte verlangen Kostenbeitrag für Religionsunterricht von Konfessionsfreien
Montag, 19. Juli 2010
Die reformierte Kirche des Kantons Zug verlangt ab dem neuen Schuljahr einen Solidaritätsbeitrag zwischen 100 und 400 Franken pro Familie und Jahr. Das sei eine Reaktion darauf, dass «tendenziell immer mehr konfessionslose Kinder den Religionsunterricht besuchen», sagt Kirchenrätin Susan Staub gegenüber der «Zentralschweiz am Sonntag».
Mit dieser Massnahme sollen keine Kinder aus dem Religionsunterricht verbannt werden, sondern soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieser von der Kirche finanziert wird. In der Schweiz treten jedes Jahr rund 20 000 Evangelische aus der Kirche aus.
http://www.20min.ch/news/zentralschweiz/story/Keine-gratis-Religionsstunden-mehr-14388906
Wo für Konfessionsfreie Unterrichtsgebühren verlangt werden, ist die Kirche nicht mehr gemeinnützig!
In fast allen Kantonen leisten Konfessionsfreie mit ihren allgemeinen Steuern Beiträge an die “Landeskirchen”. Im Kanton Zug bezahlen auch juristische Personen Kirchensteuern. Gerade in der Diskussion um die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen werden von den Kirchen jeweils ihre Leistungen für die Allgemeinheit herausgestrichen. Verlangt die Kirche aber Gebühren, ist sie nicht mehr gemeinnützig.
Damit steht der Kanton Zug nicht allein da: auch in den Kantonen AI und AR werden Kostenbeiträge verlangt:
Reformierte Kirche Kte AI/AR: Unter- und Mittelstufe Fr. 500.- pro Kind und Jahr
, Oberstufe und Konfirmandenunterricht Fr. 600.- pro Kind und Jahr
. Für Lager und Ausflüge sind zusätzlich die effektiven Kosten pro Kind zu entrichten.
Die reformierte Kirche des Kantons Zug verlangt ab dem neuen Schuljahr einen Solidaritätsbeitrag zwischen 100 und 400 Franken pro Familie und Jahr. Das sei eine Reaktion darauf, dass «tendenziell immer mehr konfessionslose Kinder den Religionsunterricht besuchen», sagt Kirchenrätin Susan Staub gegenüber der «Zentralschweiz am Sonntag».
Mit dieser Massnahme sollen keine Kinder aus dem Religionsunterricht verbannt werden, sondern soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieser von der Kirche finanziert wird. In der Schweiz treten jedes Jahr rund 20 000 Evangelische aus der Kirche aus.
http://www.20min.ch/news/zentralschweiz/story/Keine-gratis-Religionsstunden-mehr-14388906
Wo für Konfessionsfreie Unterrichtsgebühren verlangt werden, ist die Kirche nicht mehr gemeinnützig!
In fast allen Kantonen leisten Konfessionsfreie mit ihren allgemeinen Steuern Beiträge an die “Landeskirchen”. Im Kanton Zug bezahlen auch juristische Personen Kirchensteuern. Gerade in der Diskussion um die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen werden von den Kirchen jeweils ihre Leistungen für die Allgemeinheit herausgestrichen. Verlangt die Kirche aber Gebühren, ist sie nicht mehr gemeinnützig.
Damit steht der Kanton Zug nicht allein da: auch in den Kantonen AI und AR werden Kostenbeiträge verlangt:
Reformierte Kirche Kte AI/AR: Unter- und Mittelstufe Fr. 500.- pro Kind und Jahr
, Oberstufe und Konfirmandenunterricht Fr. 600.- pro Kind und Jahr
. Für Lager und Ausflüge sind zusätzlich die effektiven Kosten pro Kind zu entrichten.
Falscher Hase
Dienstag, 6. April 2010
Ostern liegt hinter uns. Während das breite Publikum mit der Matrix-Trilogie und Harry Potter, Exorzist und Apocalypse Now an die Bildschirme gelockt wurde, hievten TV-Sender in einem Anflug missionarischen Eifers Filme wie Ben Hur, Quo Vadis und Die Passion Christi ins Programm. Beim “Kleinen Bibel-Quiz” des NDR konnten Reisemeilen bis ins “heilige Land” gewonnen werden. Angesichts der geballten Frömmigkeit geht gerne vergessen, dass wir Jahr um Jahr Fruchtbarkeitsrituale aus grauer Vorzeit feiern. Die Schoko-Eier versteckt schliesslich der Hase, das Lieblingstier der Göttinnen Ostara und Aphrodite. Kirchenväter unterwanderten die heidnischen Frühjahrsbräuche und machten daraus das Auferstehungsfest Jesu. Manche vermissen bei dieser kulturgeschichtlichen Deutung die Dramatik des Überirdischen, finden den Gedanken unerträglich, dass der Mensch “nur” Mensch ist, eine Spezies unter Millionen: ein Zufallsprodukt, den Gesetzen der Natur unterworfen.
Die momentane Krise der römisch-katholischen Kirche zeigt, dass Systeme scheitern, wenn sie die Realität verleugnen. Auch diese Organisation basiert auf absoluten Ideen, die früher oder später zwangsläufig an den Tatsachen getestet werden. Was immer in ihrem Schoss geschieht muss nach geltendem Recht beurteilt und gegebenenfalls sanktioniert werden. In der jetzigen, allgemeinen Empörung und medialen Schelte an die Adresse der Würdenträger verkennen viele, dass das eigentliche Problem im Kern aller Religionen und Ideologien liegt: Im Anspruch, dass die eigene Gemeinschaft anders, besser, glaubwürdiger, sittlicher als der Rest der Welt sei. Ob in Talaren, Arztkitteln oder Paradeuniformen, unter Kleidern und Titeln sind wir alle gleich – nackte Affen, wie sie schon Desmond Morris in seinem Klassiker so treffend beschrieben hat.
Grazia Annen, Freidenker Zentralschweiz
Ostern liegt hinter uns. Während das breite Publikum mit der Matrix-Trilogie und Harry Potter, Exorzist und Apocalypse Now an die Bildschirme gelockt wurde, hievten TV-Sender in einem Anflug missionarischen Eifers Filme wie Ben Hur, Quo Vadis und Die Passion Christi ins Programm. Beim “Kleinen Bibel-Quiz” des NDR konnten Reisemeilen bis ins “heilige Land” gewonnen werden. Angesichts der geballten Frömmigkeit geht gerne vergessen, dass wir Jahr um Jahr Fruchtbarkeitsrituale aus grauer Vorzeit feiern. Die Schoko-Eier versteckt schliesslich der Hase, das Lieblingstier der Göttinnen Ostara und Aphrodite. Kirchenväter unterwanderten die heidnischen Frühjahrsbräuche und machten daraus das Auferstehungsfest Jesu. Manche vermissen bei dieser kulturgeschichtlichen Deutung die Dramatik des Überirdischen, finden den Gedanken unerträglich, dass der Mensch “nur” Mensch ist, eine Spezies unter Millionen: ein Zufallsprodukt, den Gesetzen der Natur unterworfen.
Die momentane Krise der römisch-katholischen Kirche zeigt, dass Systeme scheitern, wenn sie die Realität verleugnen. Auch diese Organisation basiert auf absoluten Ideen, die früher oder später zwangsläufig an den Tatsachen getestet werden. Was immer in ihrem Schoss geschieht muss nach geltendem Recht beurteilt und gegebenenfalls sanktioniert werden. In der jetzigen, allgemeinen Empörung und medialen Schelte an die Adresse der Würdenträger verkennen viele, dass das eigentliche Problem im Kern aller Religionen und Ideologien liegt: Im Anspruch, dass die eigene Gemeinschaft anders, besser, glaubwürdiger, sittlicher als der Rest der Welt sei. Ob in Talaren, Arztkitteln oder Paradeuniformen, unter Kleidern und Titeln sind wir alle gleich – nackte Affen, wie sie schon Desmond Morris in seinem Klassiker so treffend beschrieben hat.
Grazia Annen, Freidenker Zentralschweiz
Zuger Muslime wollen Gleichberechtigung
Montag, 21. September 2009
Auch Zuger Muslime streben die öffentlich-rechtliche Anerkennung ihrer Religion an. Noch fehlt allerdings eine wichtige Voraussetzung.
Nicht nur im Kanton Luzern strebt die Islamische Gemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Anerkennung an. Auch die Zuger Muslime möchten die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die bestehenden Landeskirchen. Ahmet Erol, der Vizepräsident der Türkisch-Islamischen Vereinigung in Zug, glaubt, dass die rund 4000 Zuger Muslime damit schlagartig zu einem Teil der Gesellschaft würden.
Der Idee steht allerdings noch eine grosse Hürde im Weg: Luzern hat seine Verfassung bereits im Jahr 2007 entsprechend abgeändert. Zug müsste, sofern ein solcher Antrag eingereicht wird, das zuerst an die Hand nehmen, weil Bestimmungen zur Anerkennung von Religionsgemeinschaften fehlen.
Im Kanton Zug leben rund 4000 Muslime aus verschiedenen Ländern. Der Hauptanteil kommt aus Ex-Jugoslawien und der Türkei.
Auch Zuger Muslime streben die öffentlich-rechtliche Anerkennung ihrer Religion an. Noch fehlt allerdings eine wichtige Voraussetzung.
Nicht nur im Kanton Luzern strebt die Islamische Gemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Anerkennung an. Auch die Zuger Muslime möchten die gleichen Rechte und Pflichten erhalten wie die bestehenden Landeskirchen. Ahmet Erol, der Vizepräsident der Türkisch-Islamischen Vereinigung in Zug, glaubt, dass die rund 4000 Zuger Muslime damit schlagartig zu einem Teil der Gesellschaft würden.
Der Idee steht allerdings noch eine grosse Hürde im Weg: Luzern hat seine Verfassung bereits im Jahr 2007 entsprechend abgeändert. Zug müsste, sofern ein solcher Antrag eingereicht wird, das zuerst an die Hand nehmen, weil Bestimmungen zur Anerkennung von Religionsgemeinschaften fehlen.
Im Kanton Zug leben rund 4000 Muslime aus verschiedenen Ländern. Der Hauptanteil kommt aus Ex-Jugoslawien und der Türkei.
Kt. ZG: Staat – Religion
Dienstag, 1. September 2009
Faktenblatt Kanton Zug
Stand 1.9.2009
Verfassung
Präambel: Keine
Glaubens- und Gewissensfreiheit
§ 3
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gewährleistet.
Anerkennung
Keine explizite öffentlichrechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften in der Verfassung. Ein kantonales Kirchengesetz gibt es nicht.
§ 127 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 4. September 1980 nennt die 10 katholischen und die eine reformierte Gemeinde, die damit als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkannt sind.
Eine öffentlichrechtliche kantonalkirchliche Struktur ist im Zuger Staatskirchenrecht nicht explizit vorgesehen.
Die Kirchgemeinden haben allerdings nach §§ 40ff. GemG die Möglichkeit, Zweckverbände zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zu gründen. Diese Zweckverbände sind als öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtssubjektivität organisiert (§ 44 Abs. 1 GemG), deren Recht demjenigen der Gemeinde vorgeht (Abs. 3).
Die Möglichkeit der Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften ist weder verfassungsrechtlich noch auf Gesetzesstufe ausdrücklich vorgesehen. Somit steht einer Ausweitung der Anerkennung über den Weg einer Revision des Gemeindegesetzes rechtlich grundsätzlich nichts im Wege.
Finanzierung
Kirchensteuer
Verfassung § 75
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.
Im Kanton Zug hat die Steuerhoheit der Kirchgemeinden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 72 sowie 74 – 76 der Kantonsverfassung. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde und die zehn römisch-katholischen Kirchgemeinden erheben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Gebiet der Kirchgemeinde von den juristischen Personen Kirchensteuern.
Juristische Personen
2004
Motion Alternative Fraktion (Mandatssteuer) 29.9.2005 nicht erheblich erklärt
Motion Aeschbacher/Villiger Abschaffung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen. 29.9.2005 nicht erheblich erklärt.
Schule – Religion
Schulgesetz 1990
§ 3
Bildungs- und Erziehungsauftrag
1 Die Schule dient, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kirchen, der Bildung und Erziehung der Kinder.
§ 14bis 1)
Religions- und Bibelunterricht
1 Der Bildungsrat legt nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen fest, wie viele Wochenlektionen für den Religionsunterricht in den Stundentafeln eingeräumt werden.
2 Den Lehrstoff für den Religionsunterricht bestimmen die Kirchen. Der Stoff ist mit den Fächern Bibelunterricht und Lebenskunde abzustimmen.
3 Die Kirchen sind verpflichtet, den Religionsunterricht durch eigene Instanzen begleiten und beaufsichtigen zu lassen.
4 EinVerzicht auf den Besuch des Religions- und Bibelunterrichts ist dem Rektor vorher schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, nach erfülltem 16. Altersjahr der Jugendlichen durch diese selber (Art. 15 der Bundesverfassung).
Schulverordnung 1992
§ 6 Unterrichtszeit
3 Im Pflichtpensum nicht berücksichtigt ist der von den anerkannten Kirchen gemäss § 14bis Abs. 1 des Schulgesetzes erteilte Religionsunterricht im Umfang von maximal 3/4 – 11/2 Stunden vom 2. bis 6. Schuljahr bzw. 3/4 Stunden vom 7. bis 9. Schuljahr.1)
§ 91) Lehrmittel
1 Der Einkauf, die Lagerung und Verteilung der von der Direktion für Bildung und Kultur beschlossenen Lehrmittel erfolgt durch die kantonale Lehrmittelzentrale.
2 Sie stellt den gemeindlichen Schulen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie den Privatschulen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung.
Reglement zum Schulgesetz 1992
Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sind dem Bildungsrat zur Abstimmung auf den Unterricht Ethik und Religion sowie auf den Lebenskundeunterricht
vorzulegen. Die Kirchen erstatten zudem dem Bildungsrat jährlich Bericht über die Begleitung und Beaufsichtigung des Unterrichts, insbesondere über die Organisation, die Koordination mit den Fächern Ethik und Religion und Lebenskundeunterricht und die Verwendung der Lehrmittel.
Ethik und Religion
2006: Der Lehrplan “Ethik und Religion” (1. – 6. Klasse der Primarstufe) wird auf Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird in der Wochenstundentafel der Fachbereich “Bibel” durch den Fachbereich “Ethik und Religion” ersetzt.
Die gemeindlichen Schulbehörden sorgen dafür, dass spätestens ab Beginn des Schuljahres 2012/13 in allen Primarklassen nach dem neuen Lehrplan “Ethik und Religion” unterrichtet wird.
Der Besuch von “Ethik und Religion” ist für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch.
Die gemeindlichen Schulrektorate sorgen dafür, dass in der Regel der Fachbereich “Ethik und Religion” durch die Klassenlehrperson oder jene Lehrperson erteilt wird, die den grössten Bezug zur Klasse hat.
Rechtssammlung
http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/zug.htm
Faktenblatt Kanton Zug
Stand 1.9.2009
Verfassung
Präambel: Keine
Glaubens- und Gewissensfreiheit
§ 3
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gewährleistet.
Anerkennung
Keine explizite öffentlichrechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften in der Verfassung. Ein kantonales Kirchengesetz gibt es nicht.
§ 127 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 4. September 1980 nennt die 10 katholischen und die eine reformierte Gemeinde, die damit als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkannt sind.
Eine öffentlichrechtliche kantonalkirchliche Struktur ist im Zuger Staatskirchenrecht nicht explizit vorgesehen.
Die Kirchgemeinden haben allerdings nach §§ 40ff. GemG die Möglichkeit, Zweckverbände zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zu gründen. Diese Zweckverbände sind als öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtssubjektivität organisiert (§ 44 Abs. 1 GemG), deren Recht demjenigen der Gemeinde vorgeht (Abs. 3).
Die Möglichkeit der Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften ist weder verfassungsrechtlich noch auf Gesetzesstufe ausdrücklich vorgesehen. Somit steht einer Ausweitung der Anerkennung über den Weg einer Revision des Gemeindegesetzes rechtlich grundsätzlich nichts im Wege.
Finanzierung
Kirchensteuer
Verfassung § 75
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.
Im Kanton Zug hat die Steuerhoheit der Kirchgemeinden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 72 sowie 74 – 76 der Kantonsverfassung. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde und die zehn römisch-katholischen Kirchgemeinden erheben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Gebiet der Kirchgemeinde von den juristischen Personen Kirchensteuern.
Juristische Personen
2004
Motion Alternative Fraktion (Mandatssteuer) 29.9.2005 nicht erheblich erklärt
Motion Aeschbacher/Villiger Abschaffung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen. 29.9.2005 nicht erheblich erklärt.
Schule – Religion
Schulgesetz 1990
§ 3
Bildungs- und Erziehungsauftrag
1 Die Schule dient, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kirchen, der Bildung und Erziehung der Kinder.
§ 14bis 1)
Religions- und Bibelunterricht
1 Der Bildungsrat legt nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen fest, wie viele Wochenlektionen für den Religionsunterricht in den Stundentafeln eingeräumt werden.
2 Den Lehrstoff für den Religionsunterricht bestimmen die Kirchen. Der Stoff ist mit den Fächern Bibelunterricht und Lebenskunde abzustimmen.
3 Die Kirchen sind verpflichtet, den Religionsunterricht durch eigene Instanzen begleiten und beaufsichtigen zu lassen.
4 EinVerzicht auf den Besuch des Religions- und Bibelunterrichts ist dem Rektor vorher schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, nach erfülltem 16. Altersjahr der Jugendlichen durch diese selber (Art. 15 der Bundesverfassung).
Schulverordnung 1992
§ 6 Unterrichtszeit
3 Im Pflichtpensum nicht berücksichtigt ist der von den anerkannten Kirchen gemäss § 14bis Abs. 1 des Schulgesetzes erteilte Religionsunterricht im Umfang von maximal 3/4 – 11/2 Stunden vom 2. bis 6. Schuljahr bzw. 3/4 Stunden vom 7. bis 9. Schuljahr.1)
§ 91) Lehrmittel
1 Der Einkauf, die Lagerung und Verteilung der von der Direktion für Bildung und Kultur beschlossenen Lehrmittel erfolgt durch die kantonale Lehrmittelzentrale.
2 Sie stellt den gemeindlichen Schulen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie den Privatschulen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung.
Reglement zum Schulgesetz 1992
Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sind dem Bildungsrat zur Abstimmung auf den Unterricht Ethik und Religion sowie auf den Lebenskundeunterricht
vorzulegen. Die Kirchen erstatten zudem dem Bildungsrat jährlich Bericht über die Begleitung und Beaufsichtigung des Unterrichts, insbesondere über die Organisation, die Koordination mit den Fächern Ethik und Religion und Lebenskundeunterricht und die Verwendung der Lehrmittel.
Ethik und Religion
2006: Der Lehrplan “Ethik und Religion” (1. – 6. Klasse der Primarstufe) wird auf Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird in der Wochenstundentafel der Fachbereich “Bibel” durch den Fachbereich “Ethik und Religion” ersetzt.
Die gemeindlichen Schulbehörden sorgen dafür, dass spätestens ab Beginn des Schuljahres 2012/13 in allen Primarklassen nach dem neuen Lehrplan “Ethik und Religion” unterrichtet wird.
Der Besuch von “Ethik und Religion” ist für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch.
Die gemeindlichen Schulrektorate sorgen dafür, dass in der Regel der Fachbereich “Ethik und Religion” durch die Klassenlehrperson oder jene Lehrperson erteilt wird, die den grössten Bezug zur Klasse hat.
Rechtssammlung
http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/zug.htm
Kt. Zug: Motion für eine Motionssteuer
Samstag, 27. November 2004
2004
Die Alternative Fraktion hat am 26. November 2004 folgende Motion eingereicht:
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten,
welche vorsieht, für juristische Personen eine Mandatssteuer anstelle der bisherigen
Kirchensteuer einzurichten. Diese Steuer soll wahlweise einer der kantonal aner-
kannten Religionsgemeinschaften, einer öffentlich anerkannten kulturellen Institution,
einer öffentlich anerkannten sozialen Einrichtung oder einem öffentlich anerkannten,
zewo-zertifizierten, schweizerischen Hilfswerk zugute kommen.
Falls die steuerpflichtige Firma auf eine solche Zweckwidmung verzichtet, wird der
Steuerbetrag einem neu zu gründenden Sozial-, Solidaritäts- und Kulturfonds gutge-
schrieben, dessen Ressourcen durch den Kanton verteilt werden. Aus diesem Fonds
sollen Kompensationsleistungen zugunsten der Kirchgemeinden für ihre gesellschaft-
lichen und sozialpolitischen Beiträge an die Gemeinwesen finanziert werden. Und
wenn möglich soll daraus auch freundeidgenössische Hilfe geleistet werden.
Begründung:
Es ist hinlänglich bekannt, dass juristische Personen keiner Kirche angehören. Des-
halb können sie – im Unterschied zu natürlichen Personen – aus einer solchen auch
nicht austreten. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Steuererhebung für juristische
Personen regelmässig in Frage gestellt wird.
Juristische Personen sind jedoch mindestens so stark wie natürliche Personen auf
ein gutes Funktionieren des gesellschaftlichen Miteinanders angewiesen. Mit andern
Worten, auch die juristischen Personen profitieren davon, dass die Religionsgemein-
schaften, aber auch andere sozial oder kulturell engagierte Organisationen einen
grossen Beitrag zum sozialen Ausgleich, gesellschaftlichen Zusammenhalt und kultu-
rellen Leben in unserem Kanton beitragen. Deshalb wäre es völlig falsch, die juristi-
schen Personen ersatzlos aus der Kirchensteuerpflicht zu entlassen. Die einzige
Alternative ist eine Mandatssteuer.
Im Kanton Zürich wurde ausserdem am 24. September 1994 die Volksinitiative ‚für
eine völlige Trennung von Kirche und Staat’ haushoch abgelehnt. Bei dieser Initiative
ging es im Wesentlichen um die Steuerbefreiung der juristischen Personen. Auch im
Kanton Zug wäre absehbar, dass eine Gesetzesvorlage, welche die ersatzlose Ab-
schaffung der Kirchensteuerpflicht von juristischen Personen beinhaltet, an der Urne
nicht mehrheitsfähig wäre. Andererseits ist nachvollziehbar, dass die Kirchensteuer-
pflicht für juristische Personen, die gar keinen Glauben haben können, einmal mehr
in Frage gestellt ist.
http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/krv_archiv/1288
Aus der Antwort des Regierungsrates:
“Damit würde ein Teil des Steueraufkommens nicht mehr durch demokratisch
legitimierte Organe seiner Bestimmung zugeführt, sondern die juristische Person
könnte selbst über den Verwendungszweck entscheiden. Eine derartige
Wahlmöglichkeit stünde sowohl im Widerspruch zum schweizerischen wie auch zum
zugerischen Steuersystem, da Steuern voraussetzungslos geschuldet sind.
Ausserdem hätte sie eine Ungleichbehandlung der kirchensteuerpflichtigen
natürlichen Personen zur Folge, denen eine solche Wahlmöglichkeit nicht freisteht.
Wie bei der vollständigen Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen,
wäre auch die Einführung einer Mandatssteuer nur auf dem Wege der
Verfassungsrevision möglich.
http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/krv_archiv/1288
2001
Vorstoss von Jo Lang: http://kantonsrat.alternative-zug.ch/vorstoesse/html/mot_20010201.htm
2004
Die Alternative Fraktion hat am 26. November 2004 folgende Motion eingereicht:
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten,
welche vorsieht, für juristische Personen eine Mandatssteuer anstelle der bisherigen
Kirchensteuer einzurichten. Diese Steuer soll wahlweise einer der kantonal aner-
kannten Religionsgemeinschaften, einer öffentlich anerkannten kulturellen Institution,
einer öffentlich anerkannten sozialen Einrichtung oder einem öffentlich anerkannten,
zewo-zertifizierten, schweizerischen Hilfswerk zugute kommen.
Falls die steuerpflichtige Firma auf eine solche Zweckwidmung verzichtet, wird der
Steuerbetrag einem neu zu gründenden Sozial-, Solidaritäts- und Kulturfonds gutge-
schrieben, dessen Ressourcen durch den Kanton verteilt werden. Aus diesem Fonds
sollen Kompensationsleistungen zugunsten der Kirchgemeinden für ihre gesellschaft-
lichen und sozialpolitischen Beiträge an die Gemeinwesen finanziert werden. Und
wenn möglich soll daraus auch freundeidgenössische Hilfe geleistet werden.
Begründung:
Es ist hinlänglich bekannt, dass juristische Personen keiner Kirche angehören. Des-
halb können sie – im Unterschied zu natürlichen Personen – aus einer solchen auch
nicht austreten. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Steuererhebung für juristische
Personen regelmässig in Frage gestellt wird.
Juristische Personen sind jedoch mindestens so stark wie natürliche Personen auf
ein gutes Funktionieren des gesellschaftlichen Miteinanders angewiesen. Mit andern
Worten, auch die juristischen Personen profitieren davon, dass die Religionsgemein-
schaften, aber auch andere sozial oder kulturell engagierte Organisationen einen
grossen Beitrag zum sozialen Ausgleich, gesellschaftlichen Zusammenhalt und kultu-
rellen Leben in unserem Kanton beitragen. Deshalb wäre es völlig falsch, die juristi-
schen Personen ersatzlos aus der Kirchensteuerpflicht zu entlassen. Die einzige
Alternative ist eine Mandatssteuer.
Im Kanton Zürich wurde ausserdem am 24. September 1994 die Volksinitiative ‚für
eine völlige Trennung von Kirche und Staat’ haushoch abgelehnt. Bei dieser Initiative
ging es im Wesentlichen um die Steuerbefreiung der juristischen Personen. Auch im
Kanton Zug wäre absehbar, dass eine Gesetzesvorlage, welche die ersatzlose Ab-
schaffung der Kirchensteuerpflicht von juristischen Personen beinhaltet, an der Urne
nicht mehrheitsfähig wäre. Andererseits ist nachvollziehbar, dass die Kirchensteuer-
pflicht für juristische Personen, die gar keinen Glauben haben können, einmal mehr
in Frage gestellt ist.
http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/krv_archiv/1288
Aus der Antwort des Regierungsrates:
“Damit würde ein Teil des Steueraufkommens nicht mehr durch demokratisch
legitimierte Organe seiner Bestimmung zugeführt, sondern die juristische Person
könnte selbst über den Verwendungszweck entscheiden. Eine derartige
Wahlmöglichkeit stünde sowohl im Widerspruch zum schweizerischen wie auch zum
zugerischen Steuersystem, da Steuern voraussetzungslos geschuldet sind.
Ausserdem hätte sie eine Ungleichbehandlung der kirchensteuerpflichtigen
natürlichen Personen zur Folge, denen eine solche Wahlmöglichkeit nicht freisteht.
Wie bei der vollständigen Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen,
wäre auch die Einführung einer Mandatssteuer nur auf dem Wege der
Verfassungsrevision möglich.
http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/krv_archiv/1288
2001
Vorstoss von Jo Lang: http://kantonsrat.alternative-zug.ch/vorstoesse/html/mot_20010201.htm








