Archiv für die Kategorie „Kt. Schwyz“

Kt. SZ: Juristische Personen zahlten den Katholiken 2010 4 Mio. Franken Kirchensteuern

Samstag, 7. April 2012

Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg liegt ein Dossier aus dem Kanton Schwyz. Ein Kantonseinwohner und Firmeninhaber hat einen Bundesgerichtsentscheid weitergezogen und wehrt sich dagegen, dass im Kanton Schwyz juristische Personen kirchensteuerpflichtig sind. Vorsorglich hat der katholische Kantonskirchenvorstand die Sache berechnet. Im ganzen Kanton werden pro Jahr rund 27,2 Mio. Franken an katholischen Kirchensteuern eingenommen (2010). Davon waren 4,02 Mio. Franken Steuern von Firmen. Diese Erträge verteilen sich sehr unterschiedlich auf die Kirchgemeinden.

http://www.radiogrischa.ch/politik/firma-will-kirchensteuer-nicht-bezahlen

Kirchenaustritt auf katholisch – zwischen Schikane und Vereinnahmung

Sonntag, 4. März 2012

Das Bistum Chur publiziert – mit Blick auf die Trennung von Staat und Kirche ? – neue Richtlinien für den Kirchenaustritt.

Während die katholische Kirche Austrittswillige in der Regel mit dem Hinweis auf den Verlust des Rechts auf eine kirchliche Hochzeit oder Bestattung von ihrem Vorhaben abzuhalten versucht und das Bistum Sitten Austretende neu an die Taufgemeinde verweist, gelten nun im Bistum Chur, zu dem auch der Kanton Zürich gehört, neue Richtlinien. Sie weisen darauf hin, dass der Kirchenaustritt lediglich den Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Kirchgemeinde bedeutet, ansonsten gelte “einmal getauft – immer getauft”.

Bei den Reformierten bedeutet die Taufe schlicht die Aufnahme in die Gemeinschaft und ist ein Austritt ein Austritt. Sie erlassen deshalb vermehrt Gebührenordnungen für Dienstleistungen an Ausgetretene.

Die Katholiken hingegen bewirtschaften die Indoktrination der ungefragt Getauften weiterhin mit theologischer Vereinnahmung, «Barmherzigkeit» und  mehr oder weniger subtilem Druck zu «freiwilligen» Beiträgen.

Wer aus Überzeugung austritt, muss sich von solchen Deutungen nicht beeindrucken lassen. Junge Eltern sollten sich diese Sachverhalte aber bewusst machen, bevor sie ihre Kinder aus reiner Tradition zur katholischen Taufe bringen.

 

Bistum Chur

In den Richtlinien steht: “Die Kirchgemeinde schickt der Person ein Schreiben, in dem sie dieser gegenüber ihr Bedauern zum Ausdruck bringt und
sie bittet, ein beigelegtes Austrittformular auszufüllen und eingeschrieben zurückzusenden. In diesem Formular wird die Angabe der Taufpfarrei der Person nicht verlangt.
Ziel ist, den Wiedereintritt zu erleichtern, oder wenigstens die Austretenden als SpenderInnen zu erhalten.
“Nur in den Fällen, in denen aufgrund der Eindeutigkeit der vorhandenen Unterlagen oder des geführten Gespräches sicher ist, dass es sich um einen bewussten Glaubensabfall (Häresie, Apostasie, Schisma) handelt, wird seitens des Pfarramtes anhand des Formulars des Ordinariates (http://www.bistum-chur.ch/personenstand.pdf) bei diesem um Erlaubnis für eine Meldung an die Taufpfarrei gebeten. Es handelt sich hier bei einzelnen Fällen um einen  5. Schritt. In allen anderen Fällen, in denen die Absicht der austretenden Person nicht 100% eindeutig ist, ist es pastoral besser, die Frage offen zu lassen.”

Leitlinien Kirchenaustritt Bistum Chur.pdf

Bistum Sitten

Im Wallis gibt es keine funktionalen Kirchgemeinden. 2010 hat das Bistum festgelegt, dass Kirchenaustrittsgesuche an die Taufgemeinde zu stellen seien.

Gemäss Seite 9 der Weisungen Bistum Sitten.pdf

Bistum Basel

Das Bistum weist deutlich auf die Vereinnahmung durch die Sakramenterteilung an Ausgetretenen hin:

“Grundsätzlich hört die Heilssorge der Kirche für einen Getauften mit dessen Kirchenaustritt nicht auf. Das sollen die Ausgetretenen – ohne Aufdringlichkeit, mit Klugheit – auch spüren können. Ziel dieser Heilssorge ist es, jemanden, der aus der Kirche ausgetreten ist, zur vollen Gemeinschaft der Kirche zurückzuführen. Von diesem Grundsatz her sind die Fragen anzugehen, die sich im Zusammenhang mit der Sakramentenspendung und mit Beerdigungen stellen.”

Bistum Basel Kirchenaustritte.pdf

Bistum St. Gallen

Hier erfordert der Kirchenaustritt eine “amtlich beglaubigte” Unterschrift – ganz im Gegensatz zum Beitritt. Eine vom Bundesgericht abgesegnete Schikane.
Das Papier des Bistums St. Gallen zum Kirchenaustritt ist 12 Seiten das lang. Auf Seite 8 geht es dann zur Sache:
Teilt ein Katholik schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift den „Austritt“ aus der römisch- katholischen Kirche dem Kirchenverwaltungsrat mit, erlischt mit Datum des Eingangs der Erklärung die Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde. Damit enden Rechte und Pflichten in der Kirchgemeinde und im Konfessionsteil. Ein solcher Schritt kann eine Abkehr von der Kirche überhaupt bedeuten und ist in jedem Fall ein schwerwiegender Verstoss gegen die Kirche als Gemeinschaft.
Die Seelsorgenden machen den „Ausgetretenen“ aufmerksam auf die in der Formulierung enthaltene Tragweite seiner Erklärung: Aufkündigung der Glaubensgemeinschaft, Verzicht auf die Sakramente der Kirche, Verzicht auf die Dienste der Kirche, Verlust des Mitspracherechts in der Kirche, Schwierigkeit in der Übernahme einer Patenschaft, Verzicht auf den Anspruch auf eine kirchliche Beerdigung.
Falls die Hinterbliebenen doch eine kirchliche Abdankung wünschen würden, solle ihnen nahegelegt werden, nach Möglichkeit aus dem Nachlass des Verstorbenen einen angemessenen Beitrag an die Kirchgemeinde zu leisten als Kompensation für die aufgekündigte Solidarität mit der Kirche.

Kirche und „Kirchenaustritt“.pdf

Bistum FR/VD/GE

“Die Austrittserklärung lässt sich im Sinne des Kirchenrechts am ehesten als Tatsache verstehen, die einer Apostasie oder einem Schisma gleich kommt. Das aber müsste durch ein seelsorgerliches Gespräch geklärt werden. Der Tatbestand der Apostasie/des Schismas zieht die Exkommunikation nach sich (Can. 1364 § 1). Eine exkommunizierte Person darf keine Sakramente empfangen. Der Exkommunizierte bleibt aber passives Mitglied der Kirche. Er ist nicht aus der Kirche ausgeschlossen, sondern nur aus der aktiven Gemeinschaft der Gläubigen ausgesondert. Wenn in unserem kantonalen Kirchenstatut von «Austritt aus der römisch-katholischen Kirche» gesprochen wird, so kann von kirchlicher Seite damit nur der Ausschluss aus der aktiven Kirchengemeinschaft gemeint sein.”

Aus: Richtlinien zum Austritt aus der römisch-katholischen Kirche im Kanton Freiburg vom 1. Juli 2004

Ein weiterer Text der FVS

 

 

 

Kt. SZ: Weitere 8 Millionen für Kloster-Sanierung

Montag, 13. Februar 2012

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz will den Kredit des Klosters Einsiedeln verlängert: Bis ins Jahr 2022 sollen weitere 8 Millionen Franken in die Sanierung und Restaurierung des Bauwerks fliessen.

Im Jahr 2001 hat das Schwyzer Volk einem Verpflichtungskredit über 8 Millionen Franken für die Sanierung und Restaurierung des Klosters Einsiedeln in den Jahren 2001 bis 2012 zugestimmt. Da dieser Kredit nun ausläuft, beantragt die Schwyzer Regierung dem Kantonsrat eine Verlängerung des Kredits in gleicher Höhe für die Jahre 2013 bis 2022.

Die Restaurierung des Klosters, welches national zu den wertvollsten Kulturgütern gehört, sei noch lange nicht abgeschlossen, schreibt die Regierung am Montag in einer Mitteilung. Eine vom Kloster erarbeitete Liste mit anstehenden Restaurierungsvorhaben (Klosterplatz, Ökonomiebauten, Hoffassaden mit Dächern, Nordost- und Südfassade) weise für die kommende Dekade 2013 bis 2022 geschätzte Kosten von 63,5 Millionen Franken aus. Davon seien gemäss Prüfung der kantonalen Denkmalpflege insgesamt 32 Millionen Franken als werterhaltende Massnahmen subventionsberechtigt.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, an die subventionsberechtigten Kosten ein maximales Kostendach von 8 Millionen Franken, also wiederum rund 25 Prozent, in Form eines Verpflichtungskredites auszurichten. Dieser Kredit untersteht einer Volksabstimmung. Falls der Kantonsrat im Rahmen der Mai-Session der Vorlage zustimmt, soll dies voraussichtlich im November 2012 stattfinden.

http://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/kantone/schwyz/art96,156467

11. März 2012: Kanton Schwyz

Montag, 2. Januar 2012

Die FVS hat alle Kantonalparteien angeschrieben und auf diese Seite aufmerksam gemacht.

Parteien
Die Piratenpartei hat 2010 die Trennung von Staat und Kirche ins Programm aufgenommen.
Die SP steht in ihrem Parteiprogramm 2010 wieder explizit für die Laizität ein.

Staat – Kirchen

Die Verflechtungen von Staat und Kirche im Kanton SZ sind vielfältig. Neben der Kirchensteuer für juristische Personen fällt auch die traditionelle Vereidigung des Kantonsrates in der Kirche auf. Mehr dazu auf: http://www.frei-denken.ch/de/2009/03/kt-sz-staat-und-kirchen/

Wahlkreise

Kantonsrats-KandidatInnen, die sich in der Umfrage der FVS für die vollständige Trennung von Staat und Kirche im Kanton Schwyz aussprechen:

  • Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Status der “Landeskirchen”
  • Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen
  • Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften und Weltanschauungen durch den Staat und deren Unabhängigkeit vom Staat

Die Antworten werden laufend ergänzt.

Schwyz

 Partei  Liste

Arth

 Vollenweider Heimgard   SVP   1

Ingenbohl


Muotathal


Steinen


Sattel


Rotenthurm


Oberiberg


Unteriberg


Lauerz


Steinerberg


Morschach


Alpthal


Illgau


Riemenstalden


Gersau


Lachen


Altendorf


Galgenen


Vorderthal


Innerthal


Schübelbach


Tuggen


Wangen


Reichenburg


Einsiedeln


Küssnacht


Wollerau


Freienbach


Feusisberg


Kloster Einsiedeln: 40 Kinder von Mönchen missbraucht

Donnerstag, 27. Januar 2011

Im Kloster Einsiedeln und den ihm angeschlossenen Institutionen haben sich in den letzten 65 Jahren 15 Mönche eines sexuellen Übergriffes schuldig gemacht. Die Zahl der Opfer dürfte sich auf mindestens 40 belaufen.

http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/40-Kinder-von-Moenchen-missbraucht-15390676

Rothenthurmer Lehrer wollen kein Kreuz

Montag, 25. Oktober 2010

“Der Bezirksschulleiter Sebastian Gwerder bestätigt, dass in allen Oberstufenschulhäusern des Bezirks Schwyz mindestens ein Kreuz hängt. Bis auf eine Ausnahme: das neu erstellte Schulhaus der Mittelpunktschule Rothenthurm. Dieses wurde am 2. Oktober feierlich eingeweiht ohne ein Kreuz an der Wand. Im Lehrerteam sei es zu Diskussionen gekommen. Die Mehrheit der Lehrpersonen hätten sich gegen das Aufhängen von Kreuzen ausgesprochen.

In einem Leserbrief (Neue Schwyzer Zeitung vom 20. Oktober) gibt der Rothenthurmer Pfarrer Erich Camenzind seinem Bedauern darüber Ausdruck. «Mit seinen Armen zur Seite (Mitmenschen) und nach oben (Gott) könnten auch Andersgläubige ein wertvolles Symbol im Kreuz entdecken», schreibt er.

Gemäss Gwerder und Bezirksstatthalter Markus Schuler sei die Diskussion jetzt im Gange. Man wolle nichts überstürzen. Man könne auch nicht von einer Opposition oder gar von Streit im Lehrerteam sprechen. «Ich denke, wir sollten eine gesamtheitliche Lösung anstreben, die allenfalls auch individuelle Entscheide zulässt», sagt Schuler.”

http://www.zisch.ch/navigation/top_main_nav/nachrichten/zentralschweiz/schwyz/detail.htm?client_request_className=NewsItem&client_request_contentOID=342577

Bischof verbietet Narrenmesse

Samstag, 6. Februar 2010

Nach Protesten der Pro Ecclesia hat Bischof Huonder tatsächlich gehandelt: Er hat den geplanten Gottesdienst von für Fasnächtler in Schwyz verboten.

Weiter lesen: http://www.schwyzkultur.ch/nachrichten/bischof-verbietet-narrenmesse-829.html#2

Kt. SZ: Staat und Kirchen

Dienstag, 31. März 2009

Faktenblatt Stand 2010

Präambel

Verfassung 1898 (neue Verfassung in Bearbeitung)

Keine Präambel

Anerkennung

§ 91 Verfassung

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Kantonalkirchen anerkannt. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

Politik

Geschäftsordung Kantonsrat

§ 6 Gottesdienst und Vereidigung
1 Nach der Wahlgenehmigung und der Wahl des Ratspräsidenten begeben sich die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und zur Vereidigung in die Kirche.

Finanzierung

§ 95 Verfassung

1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden Steuern erheben.

2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und -veranlagung.

Juristische Personen

Steuergesetz (2000):

§ 1 3 1. Gegenstand des Gesetzes
1 Das Gesetz regelt:
a)  die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b)  die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;
c)  die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d)  die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.

§ 2  2. Steuerhoheit und Steuererhebung
1  Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben.

Steuerbezugsverordnung
§ 13 d) Steuerfuss bei juristischen Personen
1 Bei juristischen Personen gemäss § 54 StG bestimmt sich der Steuerfuss für  die Kirchgemeindesteuern im Verhältnis der in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember der geraden Kalenderjahre. Die prozentualen Anteile gelten jeweils für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende ungerade Kalenderjahr.
2 Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der Konfessionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publikation im Amtsblatt fest.
3 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchgemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

Schule – Religion

Verordnung über die Volksschule (2005)
§ 2 Grundsatz
1 Die öffentliche Volksschule orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

Religionsunterricht 1980 wurde der Religionsunterricht an die Konfessionen übertragen. Es gibt keinen schulischen Religionsunterricht mehr.

2004 wurde ein Postulat 2004_Ethik_Religion.pdf abgelehnt

Evolution ist im Lehrplan der 9. Klasse: Naturlehre, Genetik vorgesehen.

Feiertage

Verordnung über die öffentlichen Ruhetage (2001)

§ 2 Geltungsbereich
1 Öffentliche Ruhetage sind:
1. Sonntage;
2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;

§ 4 Hohe Feiertage
An hohen Feiertagen sind überdies untersagt:
1. Umzüge nicht religiöser Art;
2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;
3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess-übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
4. Betrieb von Spielbanken und Spielsalons;
5. Betrieb von Autowaschanlagen.

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/schwyz.htm