Im Schweizerischen Vergleich gibt der Kanton Bern überdurchschnittliche 70 Franken pro Kopf für die Kirchen /Religionen aus und unterdurchschnittliche 60 Franken für Regierung und Parlament. Schulen und der Uni: Bei diesen Kosten liegt Bern weit hinter anderen Hochschulkantonen wie Freiburg oder Zürich.
http://www.blick.ch/news/schweiz/bern/wohin-das-berner-steuergeld-fliesst-id2264728.html
Archiv für die Kategorie „Kt. Bern“
Kt. BE: Kirchen kosten den Steuerzahler mehr als Parlament und Regierung
Dienstag, 9. April 2013
Berner Freidenker fordern: Sparen auch bei den Landeskirchen!
Montag, 3. Dezember 2012
Die FreidenkerInnen Region Bern und Umgebung nehmen zur Kenntnis, dass der Grosse Rat des Kantons Bern im Rahmen seiner Sparanstrengungen vermehrt schmerzhafte Kürzungen in den Budgets kantonaler Amtsstellen vornehmen muss.
Die Freidenker machen darauf aufmerksam, dass im Kanton Bern die Saläre von den Pfarrpersonen der Landeskirchen nach wie vor aus dem ordentlichen Kantonshaushalt bezahlt werden. Dieser alte Zopf schlägt mit über 70 Mio Franken pro Jahr zu Buche!
Die Freidenker fordern in Zeiten allseitiger Sparanstrengungen endlich eine ernsthafte Diskussion um das umstrittene, ungerechte und ineffiziente System der Entlöhnung der Berner Pfarrer. Die angespannte Finanzlage des Kantons erlaubt es nicht länger, die Landeskirchen und ihre überkommenen Privilegien von den Sparanstrengungen auszunehmen. Verantwortungsbewusste Politiker aller Parteien sind aufgefordert, sich nicht länger vor dem Nimbus der kirchlichen Institutionen zu scheuen und künftig dort zu sparen, wo es sich lohnt.
Die FreidenkerInnen Region Bern und Umgebung nehmen zur Kenntnis, dass der Grosse Rat des Kantons Bern im Rahmen seiner Sparanstrengungen vermehrt schmerzhafte Kürzungen in den Budgets kantonaler Amtsstellen vornehmen muss.
Die Freidenker machen darauf aufmerksam, dass im Kanton Bern die Saläre von den Pfarrpersonen der Landeskirchen nach wie vor aus dem ordentlichen Kantonshaushalt bezahlt werden. Dieser alte Zopf schlägt mit über 70 Mio Franken pro Jahr zu Buche!
Die Freidenker fordern in Zeiten allseitiger Sparanstrengungen endlich eine ernsthafte Diskussion um das umstrittene, ungerechte und ineffiziente System der Entlöhnung der Berner Pfarrer. Die angespannte Finanzlage des Kantons erlaubt es nicht länger, die Landeskirchen und ihre überkommenen Privilegien von den Sparanstrengungen auszunehmen. Verantwortungsbewusste Politiker aller Parteien sind aufgefordert, sich nicht länger vor dem Nimbus der kirchlichen Institutionen zu scheuen und künftig dort zu sparen, wo es sich lohnt.
Gideons greifen in Bern an
Mittwoch, 7. November 2012
Die Gideons verteilen offenbar wieder Bibeln vor Berner Schulhöfen.
Die FVS kritisiert seit Jahren das unterstützende Wegschauen von Pädagogen und politischen Verantwortlichen wenn es darum geht, Schulkinder vor aggressiven Missionaren zu schützen.
Radio Capital FM: http://www.capitalfm.ch/~podcast/01/1737872.mp3
Mehr zum Thema: http://www.frei-denken.ch/de/2010/09/fvs-protestiert-gegen-das-verteilen-von-bibeln-an-den-volksschulen/
Die Gideons verteilen offenbar wieder Bibeln vor Berner Schulhöfen.
Die FVS kritisiert seit Jahren das unterstützende Wegschauen von Pädagogen und politischen Verantwortlichen wenn es darum geht, Schulkinder vor aggressiven Missionaren zu schützen.
Radio Capital FM: http://www.capitalfm.ch/~podcast/01/1737872.mp3
Mehr zum Thema: http://www.frei-denken.ch/de/2010/09/fvs-protestiert-gegen-das-verteilen-von-bibeln-an-den-volksschulen/
Kt. BE: Grosser Rat will Pfarrlohnsystem nicht antasten
Mittwoch, 5. September 2012
Die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kanton Bern sollen weiterhin vom Staat und nicht von der Kirche selbst bezahlt werden. Das Kantonsparlament hat den Vorstoss von Grossrat Adrian Wüthrich (SP, Huttwil), einen Bericht über einen Systemwechsel in Auftrag zu geben, mit 128 Nein- zu 15 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
Die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kanton Bern sollen weiterhin vom Staat und nicht von der Kirche selbst bezahlt werden. Das Kantonsparlament hat den Vorstoss von Grossrat Adrian Wüthrich (SP, Huttwil), einen Bericht über einen Systemwechsel in Auftrag zu geben, mit 128 Nein- zu 15 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
“Nimmt der Grosse Rat endlich die Kirchen ins Gebet?”
Dienstag, 4. September 2012
Die Motion zur Finanzierung der Pfarrerlöhne zeigt, wie wenig selbstbewusst die Kirchen sind.
Meinung von Dölf Barben
http://www.derbund.ch/bern/region/Nimmt-der-Grosse-Rat-endlich-die-Kirchen-ins-Gebet/story/14689506
und Bericht auf DRS
Die Motion zur Finanzierung der Pfarrerlöhne zeigt, wie wenig selbstbewusst die Kirchen sind.
Meinung von Dölf Barben
http://www.derbund.ch/bern/region/Nimmt-der-Grosse-Rat-endlich-die-Kirchen-ins-Gebet/story/14689506
und Bericht auf DRS
“Du sollst dir (k)ein Bildnis machen”
Freitag, 31. August 2012
Es beginnt distanziert, zeigt sich streitbar, entwickelt sich munter, wird sogar heiter und endet fast in Minne: Protokoll eines ausufernden Sommergesprächs zwischen der Berner Münsterpfarrerin Maja Zimmermann und der Atheistin und Freidenkerin Reta Caspar.
Es beginnt distanziert, zeigt sich streitbar, entwickelt sich munter, wird sogar heiter und endet fast in Minne: Protokoll eines ausufernden Sommergesprächs zwischen der Berner Münsterpfarrerin Maja Zimmermann und der Atheistin und Freidenkerin Reta Caspar.
Kt. BE: Kanton bezahlt muslimische Gefängnisseelsorge
Sonntag, 5. August 2012
Aufgegleist hat das «Projekt Knast-Imam» Georges Caccivio (52). Er ist seit Herbst 2011 Gefängnisdirektor. Was waren seine Gründe? «Die Gefangenen haben den Imam eingefordert. Schon lange verlangen sie das Recht auf freie Religionsausübung. Sie wollen die Gleichberechtigung mit anderen Religionen.» Schliesslich gebe es für christliche Gefangene die Pfarrerinnen. Noch ist das Imam-Angebot in der Testphase.
Bezahlt wird Mustafa Memeti aus der Kasse des Kantons – genauso wie die evangelischen Pfarrerinnen.
Rechtliche Grundlagen
Strafvollzugsordnung (2003):
Art. 43
1 Den Eingewiesenen stehen für die Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und seelsorgerischen Probleme der Betreuungs- sowie der Seelsorgedienst der Vollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann zu diesem Zweck auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV):
Art. 46 Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger [Fassung vom 14. 10. 2009]
1 Die Seelsorge in den Vollzugseinrichtungen wird von Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern sichergestellt.
2 Das FB stellt die Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger in Absprache mit den Vollzugseinrichtungen an und verwaltet diese Stellen im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und den Landeskirchen des Kantons Bern.
3 Die Spesen der Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger werden von den Landeskirchen gemäss deren Spesenregelung getragen.
4 Den Landeskirchen obliegt die fachliche Selektion und die Aufsicht über die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger [Fassung vom 14. 10. 2009].
5 Die Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger müssen dem bernischen Kirchendienst angehören. Im Übrigen gelten die Richtlinien über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern.
6 Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt Einsatz und gegenseitige Information mit den Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern in einer schriftlichen Vereinbarung.
Art. 47 Weitere religiöse Betreuung
1 Für Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit stellen die Vollzugseinrichtungen eine angemessene religiöse Betreuung sicher.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall und in Abstimmung mit den Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden können.
Art. 48 Einschränkungen
Eingewiesene können aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung von der Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
Richtlinien des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und der Landeskirchen des Kantons Bern über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern:
Die Richtlinien umschreiben die Aufgaben der Kirchen im Freiheitsentzug und die Zusammenarbeit von Kirche und Strafvollzugsbehörden bei der Erfüllung dieser Aufgaben.
http://www.refbejuso.ch/uploads/tx_docmngr/92-175_Freiheitsentzug_und_Betreuung.pdf
Ergebnisse NFP 58
http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/religion_gefaengnisseelsorge-1.9550678
Im Kanton Bern hat neben den Reformierten die Heilsarmee Zugang zu den Gefängnissen.
Einblick in die Arbeit der Heilsarmee im Thorberg: http://www.vielfalt.tv/html_de/164.html
Bildung statt Religion
http://www.frei-denken.ch/de/2010/10/gefangnisseelsorge-bildung-statt-religion/
Aufgegleist hat das «Projekt Knast-Imam» Georges Caccivio (52). Er ist seit Herbst 2011 Gefängnisdirektor. Was waren seine Gründe? «Die Gefangenen haben den Imam eingefordert. Schon lange verlangen sie das Recht auf freie Religionsausübung. Sie wollen die Gleichberechtigung mit anderen Religionen.» Schliesslich gebe es für christliche Gefangene die Pfarrerinnen. Noch ist das Imam-Angebot in der Testphase.
Bezahlt wird Mustafa Memeti aus der Kasse des Kantons – genauso wie die evangelischen Pfarrerinnen.
Rechtliche Grundlagen
Strafvollzugsordnung (2003):
Art. 43
1 Den Eingewiesenen stehen für die Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und seelsorgerischen Probleme der Betreuungs- sowie der Seelsorgedienst der Vollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann zu diesem Zweck auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV):
Art. 46 Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger [Fassung vom 14. 10. 2009]
1 Die Seelsorge in den Vollzugseinrichtungen wird von Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern sichergestellt.
2 Das FB stellt die Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger in Absprache mit den Vollzugseinrichtungen an und verwaltet diese Stellen im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und den Landeskirchen des Kantons Bern.
3 Die Spesen der Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger werden von den Landeskirchen gemäss deren Spesenregelung getragen.
4 Den Landeskirchen obliegt die fachliche Selektion und die Aufsicht über die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger [Fassung vom 14. 10. 2009].
5 Die Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger müssen dem bernischen Kirchendienst angehören. Im Übrigen gelten die Richtlinien über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern.
6 Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt Einsatz und gegenseitige Information mit den Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern in einer schriftlichen Vereinbarung.
Art. 47 Weitere religiöse Betreuung
1 Für Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit stellen die Vollzugseinrichtungen eine angemessene religiöse Betreuung sicher.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall und in Abstimmung mit den Gefängnisseelsorgerinnen [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden können.
Art. 48 Einschränkungen
Eingewiesene können aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung von der Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
Richtlinien des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und der Landeskirchen des Kantons Bern über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern:
Die Richtlinien umschreiben die Aufgaben der Kirchen im Freiheitsentzug und die Zusammenarbeit von Kirche und Strafvollzugsbehörden bei der Erfüllung dieser Aufgaben.
http://www.refbejuso.ch/uploads/tx_docmngr/92-175_Freiheitsentzug_und_Betreuung.pdf
Ergebnisse NFP 58
http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/religion_gefaengnisseelsorge-1.9550678
Im Kanton Bern hat neben den Reformierten die Heilsarmee Zugang zu den Gefängnissen.
Einblick in die Arbeit der Heilsarmee im Thorberg: http://www.vielfalt.tv/html_de/164.html
Bildung statt Religion
http://www.frei-denken.ch/de/2010/10/gefangnisseelsorge-bildung-statt-religion/
Christliche Seilschaften im Berner Asylgeschäft?
Donnerstag, 26. Juli 2012
Berner Zeitung: Die Art und Weise, wie die Heilsarmee vor sechs Jahren zum grössten Auftrag im bernischen Asylwesen kam, wirft zahlreiche Fragen auf: http://www.bernerzeitung.ch/region/kanton-bern/Wie-die-Heilsarmee-zu-ihrem-Auftrag-kam/story/27167785
Siehe auch: http://www.frei-denken.ch/de/2012/05/entwaffnet-die-heilsarmee/
Berner Zeitung: Die Art und Weise, wie die Heilsarmee vor sechs Jahren zum grössten Auftrag im bernischen Asylwesen kam, wirft zahlreiche Fragen auf: http://www.bernerzeitung.ch/region/kanton-bern/Wie-die-Heilsarmee-zu-ihrem-Auftrag-kam/story/27167785
Siehe auch: http://www.frei-denken.ch/de/2012/05/entwaffnet-die-heilsarmee/
Kt. BE: Heilsarmee im Visier der Wirtschaftsprüfer
Freitag, 20. Juli 2012
Missstände im kantonalen Migrationsdienst: Weil es der Kanton jahrzehntelang versäumt hat, seine Partner zu kontrollieren, ist unklar, wohin die Bundesmillionen versickern. Besonders undurchsichtig geschäftet ausgerechnet die Heilsarmee.
Geld ist bei der Heilsarmee vorhanden:
Heilsarmee verliert Millionen an der Börse: http://kipa-apic.ch/index.php?pw=&na=0,0,0,0,d&ki=233426
Missstände im kantonalen Migrationsdienst: Weil es der Kanton jahrzehntelang versäumt hat, seine Partner zu kontrollieren, ist unklar, wohin die Bundesmillionen versickern. Besonders undurchsichtig geschäftet ausgerechnet die Heilsarmee.
Geld ist bei der Heilsarmee vorhanden:
Heilsarmee verliert Millionen an der Börse: http://kipa-apic.ch/index.php?pw=&na=0,0,0,0,d&ki=233426
Kt. BE: Gutachten über Pfarrbesoldung
Freitag, 22. Juni 2012
Ergebnisse des Gutachtens
1. Die geltende Verfassung bestimmt abschliessend, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen historisch begründete Rechte «gesetzesbeständig» sind, mithin bei Gesetzesänderungen erhöhten Schutz geniessen. Solchen Schutz erfahren heute nur die sog. wohlerworbenen Rechte. Es stellt sich daher die Frage, ob die hier interessierenden historisch begründeten Besoldungsansprüche wohlerworbene Rechte darstellen. Und falls ja, wieweit sie einen Anspruch vermitteln, der über den «allgemeinen» Lohnanspruch nach geltendem Gesetzesrecht hinaus geht.
2. Wohlerworbene Rechte werden nach ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Praxis aus der Eigentumsgarantie und dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitet. Zu ihnen zählen typischerweise Rechte mit sog. vertragsähnlichem Charakter sowie gesetzlich oder behördlich zugesicherte Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis. Sowohl die Entstehung wie auch die Beschränkung dieser Rechte lässt sich jeweils nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilen.
3. Weder das Dekret vom 7. Mai 1804 noch andere «historische» Akte des Staates bilden eine hinreichende (Vertrauens-)Grundlage, die ein wohlerworbenes Rechts der Kirche auf staatliche Pfarrbesoldung zu begründen vermöchte. Eine fortwährende («gesetzesbeständige») staatliche Besoldungspflicht lässt sich insofern rechtlich nicht begründen. Kommt hinzu, dass damals (d.h. im Jahre 1804) weder die Kirche noch die Geistlichkeit über eigene Rechtspersönlichkeit verfügten, mithin gar nicht Rechtsträger sein konnten. Sodann wäre auch für die Gegenwart zweifelhaft, ob die heutigen kirchlichen Körperschaften als (Grund-)Rechtsträger und
Rechtsnachfolger überhaupt in Frage kämen.
4. Selbst wenn – entgegen den vorangehenden Darlegungen – von einem historisch begründeten wohlerworbenen Besoldungsanspruch der Kirche ausgegangen würde, wäre dieser nicht unantastbar. Nach den beiden Prinzipien der «Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt» sowie der «clausula rebus sic stantibus» könnte er unter Beachtung eines mässigen Übergangsregimes vom Gesetzgeber abgelöst werden. Ob damit gleichzeitig ein Anspruch der Kirche auf Rückübertragung des Kirchengutes – bzw. auf entsprechende finanzielle Entschädigung – verbunden wäre, ist eine Frage, die einer separaten Prüfung bedürfte. Selbst wenn sich jedoch hierfür Rechtstitel (z.B. Vertrag, Gesetz) nachweisen liessen, könnten auch diese nach den erwähnten Prinzipien nur beschränkt Geltung beanspruchen.
5. Ein institutioneller Anspruch, mithin ein wohlerworbenes Besoldungsrecht zugunsten der Kirche, lässt sich nach dem Gesagten somit nicht begründen (Ziff. 1-3). Indes schafft Art. 52 Abs. 2 KG einen individuellen wohlerworbenen Besoldungsanspruch. Dieser erstreckt sich auf sämtliche Pfarrpersonen, die unter Geltung dieser Vorschrift angestellt wurden bzw. dies in Zukunft noch werden. Sollen künftige Anstellungen von diesem Anspruch nicht mehr profitieren, bedarf es hierzu einer entsprechenden Gesetzesänderung; diese müsste allerdings die altrechtlich entstanden (wohlerworbenen) Ansprüche unberührt lassen.
6. Die Untersuchung hat deutlich gemacht: Die staatliche Pfarrbesoldung im Kanton Bern hat eine lange Geschichte. Eine Geschichte jedoch, die keine gesetzesbeständige Besoldungsordnung zu begründen vermochte. Zumindest in rechtlicher Hinsicht ist eine Neuregelung somit grundsätzlich möglich. Im Vordergrund muss so oder anders die politische und nicht die gerichtliche Lösungssuche stehen; ein salomonischer Richterspruch ist hier jedenfalls von den Gerichten nicht zu erwarten.
Quelle:
Markus Müller / Kaspar Sutter
Der Anspruch auf staatliche Pfarrbesoldung im Kanton Bern
Gutachten zuhanden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, S. 33
Bern, 30. März 2012
Ergebnisse des Gutachtens
1. Die geltende Verfassung bestimmt abschliessend, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen historisch begründete Rechte «gesetzesbeständig» sind, mithin bei Gesetzesänderungen erhöhten Schutz geniessen. Solchen Schutz erfahren heute nur die sog. wohlerworbenen Rechte. Es stellt sich daher die Frage, ob die hier interessierenden historisch begründeten Besoldungsansprüche wohlerworbene Rechte darstellen. Und falls ja, wieweit sie einen Anspruch vermitteln, der über den «allgemeinen» Lohnanspruch nach geltendem Gesetzesrecht hinaus geht.
2. Wohlerworbene Rechte werden nach ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Praxis aus der Eigentumsgarantie und dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitet. Zu ihnen zählen typischerweise Rechte mit sog. vertragsähnlichem Charakter sowie gesetzlich oder behördlich zugesicherte Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis. Sowohl die Entstehung wie auch die Beschränkung dieser Rechte lässt sich jeweils nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilen.
3. Weder das Dekret vom 7. Mai 1804 noch andere «historische» Akte des Staates bilden eine hinreichende (Vertrauens-)Grundlage, die ein wohlerworbenes Rechts der Kirche auf staatliche Pfarrbesoldung zu begründen vermöchte. Eine fortwährende («gesetzesbeständige») staatliche Besoldungspflicht lässt sich insofern rechtlich nicht begründen. Kommt hinzu, dass damals (d.h. im Jahre 1804) weder die Kirche noch die Geistlichkeit über eigene Rechtspersönlichkeit verfügten, mithin gar nicht Rechtsträger sein konnten. Sodann wäre auch für die Gegenwart zweifelhaft, ob die heutigen kirchlichen Körperschaften als (Grund-)Rechtsträger und
Rechtsnachfolger überhaupt in Frage kämen.
4. Selbst wenn – entgegen den vorangehenden Darlegungen – von einem historisch begründeten wohlerworbenen Besoldungsanspruch der Kirche ausgegangen würde, wäre dieser nicht unantastbar. Nach den beiden Prinzipien der «Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt» sowie der «clausula rebus sic stantibus» könnte er unter Beachtung eines mässigen Übergangsregimes vom Gesetzgeber abgelöst werden. Ob damit gleichzeitig ein Anspruch der Kirche auf Rückübertragung des Kirchengutes – bzw. auf entsprechende finanzielle Entschädigung – verbunden wäre, ist eine Frage, die einer separaten Prüfung bedürfte. Selbst wenn sich jedoch hierfür Rechtstitel (z.B. Vertrag, Gesetz) nachweisen liessen, könnten auch diese nach den erwähnten Prinzipien nur beschränkt Geltung beanspruchen.
5. Ein institutioneller Anspruch, mithin ein wohlerworbenes Besoldungsrecht zugunsten der Kirche, lässt sich nach dem Gesagten somit nicht begründen (Ziff. 1-3). Indes schafft Art. 52 Abs. 2 KG einen individuellen wohlerworbenen Besoldungsanspruch. Dieser erstreckt sich auf sämtliche Pfarrpersonen, die unter Geltung dieser Vorschrift angestellt wurden bzw. dies in Zukunft noch werden. Sollen künftige Anstellungen von diesem Anspruch nicht mehr profitieren, bedarf es hierzu einer entsprechenden Gesetzesänderung; diese müsste allerdings die altrechtlich entstanden (wohlerworbenen) Ansprüche unberührt lassen.
6. Die Untersuchung hat deutlich gemacht: Die staatliche Pfarrbesoldung im Kanton Bern hat eine lange Geschichte. Eine Geschichte jedoch, die keine gesetzesbeständige Besoldungsordnung zu begründen vermochte. Zumindest in rechtlicher Hinsicht ist eine Neuregelung somit grundsätzlich möglich. Im Vordergrund muss so oder anders die politische und nicht die gerichtliche Lösungssuche stehen; ein salomonischer Richterspruch ist hier jedenfalls von den Gerichten nicht zu erwarten.
Quelle:
Markus Müller / Kaspar Sutter
Der Anspruch auf staatliche Pfarrbesoldung im Kanton Bern
Gutachten zuhanden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, S. 33
Bern, 30. März 2012





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