20 Minuten
Der Streit um den obligatorischen Schwimmunterricht spitzt sich zu: Eine Gruppe von Muslimen aus beiden Basel plant eine eigene muslimische Privatschule von Kindergarten- bis Sekundarstufe.
Für den Baselbieter Regierungsrat Urs Wüthrich ist aber klar: «Der Lehrplan muss auch in Privatschulen erfüllt werden.»
Archiv für die Kategorie „Kt. Basel-Landschaft“
Basel: Muslime wollen Privatschule
Donnerstag, 26. Januar 2012
27. März 2011: Laizität wählen im Kanton Baselland!
Sonntag, 27. März 2011
Die FVS hat im Januar 2011 alle Kantonalparteien angeschrieben und auf diese Seite aufmerksam gemacht. Die Antworten werden laufend ergänzt.
Parteien
Die Piratenpartei hat 2010 die Trennung von Staat und Kirche ins Programm aufgenommen.
Die SP steht in ihrem Parteiprogramm 2010 wieder explizit für die Laizität ein. Das Parteisekretariat BL hat die Weiterleitung dieser Umfrage aber abgelehnt.
Landrats-KandidatInnen, die sich in der Umfrage der FVS oder der Piratenpartei* für die vollständige Trennung von Staat und Kirche im Kanton Baselland aussprechen:
Kreis Allschwil
Partei
D’Incerto Paolo
FDP
Ulusoy Nedim
Grüne
Werdenberg Andy*
GLP
Kreis Binningen
Anand Jagtap*
Grüne
Heiz Peter*
FDP
Moos Urs-Peter*
SVP
gewählt
Kreis Oberwil
Appenzeller Thomas*
Grüne
Brodbeck Alvin T. P.*
SVP
Busam-Florio Andrea
FDP
Denzinger Florian*
Grüne
Hofer Paul R.*
FDP
Ineichen Anina*
Grüne
Kämpfer Oskar*
SVP
gewählt
Kreis Reinach
Meyer Stähli Zoë
GLP
Muttenzer Joseph
Grüne
Spindler Andreas*
SVP
Studer Daniel*
GLP
Kreis Münchenstein
Grüninger-Deiss Cécile
GLP
Pezzetta Christine
FDP
Kreis Muttenz
Meyer Raphael*
CVP
Wiedemann Jürg*
Grüne
gewählt
Kreis Laufen
Müller Yves*
Grüne
Kreis Pratteln
Schweizer Daniel
GLP
Seiler Andreas
FDP
Kreis Liestal
Arthur Nicholas J.
FDP
Schafroth Gerhard*
GLP
gewählt
Schafroth Peter*
FDP
Schneeberger Dominik A.
FDP
Kreis Sissach
Benninger Pascal*
Grüne
Kreis Gelterkinden
Kreis Waldenburg
Schmid Martin*
Grüne
*Umfrage der Piratenpartei
Die Piratenpartei tritt selber im Kanton Baselland nicht an.
Sie hat aber eine Befragung der KandidatInnen durchgeführt, bei der auch zwei Fragen zur Laizität enthalten waren.
Aus den Ergebnissen lassen sich ebenfalls KandidatInnen ablesen, die
Frage 14 “Ich bin für eine konsequente Trennung von Staat und Kirche.”
mit JA beantwortet haben = 100%
Frage 15 “Ich finde, dass in Schulzimmern Kreuze und Kruzifixe aufgehängt werden dürfen.”
mit NEIN beantwortet haben = 100%
Wir haben KandiatInnen mit dieser Kombination ebenfalls in unsere Liste aufgenommen und mit * bezeichnet.
Die FVS hat im Januar 2011 alle Kantonalparteien angeschrieben und auf diese Seite aufmerksam gemacht. Die Antworten werden laufend ergänzt.
Parteien
Die Piratenpartei hat 2010 die Trennung von Staat und Kirche ins Programm aufgenommen.
Die SP steht in ihrem Parteiprogramm 2010 wieder explizit für die Laizität ein. Das Parteisekretariat BL hat die Weiterleitung dieser Umfrage aber abgelehnt.
Landrats-KandidatInnen, die sich in der Umfrage der FVS oder der Piratenpartei* für die vollständige Trennung von Staat und Kirche im Kanton Baselland aussprechen:
Kreis Allschwil |
Partei |
|
| D’Incerto Paolo | FDP | |
| Ulusoy Nedim | Grüne | |
| Werdenberg Andy* | GLP | |
Kreis Binningen
|
||
| Anand Jagtap* | Grüne | |
| Heiz Peter* | FDP | |
| Moos Urs-Peter* | SVP | gewählt |
Kreis Oberwil |
||
| Appenzeller Thomas* | Grüne | |
| Brodbeck Alvin T. P.* | SVP | |
| Busam-Florio Andrea | FDP | |
| Denzinger Florian* | Grüne | |
| Hofer Paul R.* | FDP | |
| Ineichen Anina* | Grüne | |
| Kämpfer Oskar* | SVP | gewählt |
Kreis Reinach
|
||
| Meyer Stähli Zoë | GLP | |
| Muttenzer Joseph | Grüne | |
| Spindler Andreas* | SVP | |
| Studer Daniel* | GLP | |
Kreis Münchenstein |
||
| Grüninger-Deiss Cécile | GLP | |
| Pezzetta Christine | FDP | |
Kreis Muttenz |
||
| Meyer Raphael* | CVP | |
| Wiedemann Jürg* | Grüne | gewählt |
Kreis Laufen |
||
| Müller Yves* | Grüne | |
Kreis Pratteln |
||
| Schweizer Daniel | GLP | |
| Seiler Andreas | FDP | |
Kreis Liestal |
||
| Arthur Nicholas J. | FDP | |
| Schafroth Gerhard* | GLP | gewählt |
| Schafroth Peter* | FDP | |
| Schneeberger Dominik A. | FDP | |
Kreis Sissach |
||
| Benninger Pascal* | Grüne | |
Kreis Gelterkinden |
||
Kreis Waldenburg |
||
| Schmid Martin* | Grüne |
*Umfrage der Piratenpartei
Die Piratenpartei tritt selber im Kanton Baselland nicht an.
Sie hat aber eine Befragung der KandidatInnen durchgeführt, bei der auch zwei Fragen zur Laizität enthalten waren.
Aus den Ergebnissen lassen sich ebenfalls KandidatInnen ablesen, die
Frage 14 “Ich bin für eine konsequente Trennung von Staat und Kirche.”
mit JA beantwortet haben = 100%
Frage 15 “Ich finde, dass in Schulzimmern Kreuze und Kruzifixe aufgehängt werden dürfen.”
mit NEIN beantwortet haben = 100%
Wir haben KandiatInnen mit dieser Kombination ebenfalls in unsere Liste aufgenommen und mit * bezeichnet.
Kt. BL: In den Landeskirchen leisten Ehrenamtliche 60% der sozialen Leistungen
Mittwoch, 17. November 2010
Die drei Baselbieter Landeskirchen – die christkatholische, die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische – liessen erstmals ihre sozialen Leistungen genauer erfassen. Die Fachhochschule Nordwestschweiz hat nun ermittelt, dass die Landeskirchen 2009 Sozialleistungen im Gegenwert von 37,7 Millionen Franken erbracht haben. Die Kirchen hatten diese in Auftrag gegeben, da bisher Daten fehlten, die die kirchlichen Leistungen sichtbar machen, wie die drei Kirchen am Dienstag mitteilten.
Ermittelt wurde dies von der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) mittels Befragungen von 19 Pfarreien und Kirchgemeinden sowie von Fachstellen. Ausgeschlossen worden seien Leistungen im Rahmen der religiösen Verkündigung, solche, die nur oder vorwiegend für eigene Konfessionsangehörige erbracht werden, und Grenzfälle wie etwa Bestattungen.
http://bazonline.ch/basel/land/Was-die-Landeskirchen-wert-sind/story/22587210
Kommentar
Keine Auskunft gibt der BaZ-Artikel über die Finanzierung der Kirchen.
Mitgliedschaft
Im Kt. BL lebten Ende 2009: 99’000 Reformierte, 79’000 Katholiken und 1’000 Christkatholiken.
35% der EinwohnerInnen gehören keiner der Landeskirchen an.
Gemeinnützigkeit?
Rund 800’000 mal sollen Menschen von kirchlichen Leistungen profitiert haben, die für jedermann angeboten werden.
Bei rund 180’000 Mitglieder dürften davon aber doch der grosse Teil der öffentlichen Leistungen an Mitglieder entfallen. Wenn jedes Mitglied 2 mal im Jahr an einem Suppentag teilnimmt oder einem Beratungsangebot in Anspruch nimmt, ist ein grosser Teil schon abgedeckt.
Effizienz?
Dass für 800’000 Leistungen 626’000 Freiwilligenstunden erbracht werden müssen, lässt die Frage nach der Effizienz aufkommen – ob wohl aufwändige offene Anlässe ebenso schlecht besucht werden wie Gottesdienste?
Einnahmen der Kirchen
1. Kantonalbeiträge
Gemäss § 8c des Kirchengesetzes leistet der Kanton an die Landeskirchen ordentliche Beiträge. Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
2009 weist der Kanton einen Nettoaufwand von 10.8 Mio. an die Kirchen aus.
2. Kirchensteuern natürliche Personen
Das Kirchensteueraufkommen kann nicht eruiert werden, weil das auf Stufe Kirchgemeinde erhoben wird.
3. Kirchensteuern Juristische Personen
ÜBer 8’000 juristische Personen zahlen im Kt. BL Kirchensteuern. Die Kirchensteuer beträgt einheitlich 5% der Staatssteuerbetreffnisse der juristischen Personen. Sie wird zusammen mit der Staatssteuer erhoben.
Der Ertrag ihrer Kirchensteuern wird an die drei Landeskirchen (Evangelisch-reformierte, Römisch-katholische und Christkatholische) entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
Die Reformierte Kantonalkirche weist 2009 Einnahmen aus den Kirchensteuer von juristischen Personen von 4,7 Mio aus. Damit können die gesamten Einnahmen aus den Kirchensteuern für Juristische Personen für die Landeskirchen im Kt. BL auf rund 9 Mio. hochgerechnet werden.
Ehrenamtlichkeit überwiegt
Von den errechneten total 37.7 Mio. Fr. an Leistungen, werden 22 Mio. – fast 60% der Leistungen – ehrenamtlich erbracht. Damit unterscheidet sich die Kirche von anderen Vereinen, wo meist 100% der Leistungen ehrenamtlich erbracht werden.
Leistungen sind mehr als abgegolten
Rund 20 Mio. werden aus allgemeinen Steuermitteln und Kirchensteuern von juristischen Personen erbracht – es fragt sich, was damit bezahlt wird.
Warum sind Kirchen steuerbefreit?
Wegen ihrer vermuteten “Gemeinnützigkeit” sind Kirchen steuerbefreit – obwohl sie den Hauptteil ihrer Leistungen an Mitglieder erbringen – während andere Vereine diese Befreiung nur unter grossem Beweisaufwand erreichen können.
Die drei Baselbieter Landeskirchen – die christkatholische, die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische – liessen erstmals ihre sozialen Leistungen genauer erfassen. Die Fachhochschule Nordwestschweiz hat nun ermittelt, dass die Landeskirchen 2009 Sozialleistungen im Gegenwert von 37,7 Millionen Franken erbracht haben. Die Kirchen hatten diese in Auftrag gegeben, da bisher Daten fehlten, die die kirchlichen Leistungen sichtbar machen, wie die drei Kirchen am Dienstag mitteilten.
Ermittelt wurde dies von der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) mittels Befragungen von 19 Pfarreien und Kirchgemeinden sowie von Fachstellen. Ausgeschlossen worden seien Leistungen im Rahmen der religiösen Verkündigung, solche, die nur oder vorwiegend für eigene Konfessionsangehörige erbracht werden, und Grenzfälle wie etwa Bestattungen.
http://bazonline.ch/basel/land/Was-die-Landeskirchen-wert-sind/story/22587210
Kommentar
Keine Auskunft gibt der BaZ-Artikel über die Finanzierung der Kirchen.
Mitgliedschaft
Im Kt. BL lebten Ende 2009: 99’000 Reformierte, 79’000 Katholiken und 1’000 Christkatholiken.
35% der EinwohnerInnen gehören keiner der Landeskirchen an.
Gemeinnützigkeit?
Rund 800’000 mal sollen Menschen von kirchlichen Leistungen profitiert haben, die für jedermann angeboten werden.
Bei rund 180’000 Mitglieder dürften davon aber doch der grosse Teil der öffentlichen Leistungen an Mitglieder entfallen. Wenn jedes Mitglied 2 mal im Jahr an einem Suppentag teilnimmt oder einem Beratungsangebot in Anspruch nimmt, ist ein grosser Teil schon abgedeckt.
Effizienz?
Dass für 800’000 Leistungen 626’000 Freiwilligenstunden erbracht werden müssen, lässt die Frage nach der Effizienz aufkommen – ob wohl aufwändige offene Anlässe ebenso schlecht besucht werden wie Gottesdienste?
Einnahmen der Kirchen
1. Kantonalbeiträge
Gemäss § 8c des Kirchengesetzes leistet der Kanton an die Landeskirchen ordentliche Beiträge. Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
2009 weist der Kanton einen Nettoaufwand von 10.8 Mio. an die Kirchen aus.
2. Kirchensteuern natürliche Personen
Das Kirchensteueraufkommen kann nicht eruiert werden, weil das auf Stufe Kirchgemeinde erhoben wird.
3. Kirchensteuern Juristische Personen
ÜBer 8’000 juristische Personen zahlen im Kt. BL Kirchensteuern. Die Kirchensteuer beträgt einheitlich 5% der Staatssteuerbetreffnisse der juristischen Personen. Sie wird zusammen mit der Staatssteuer erhoben.
Der Ertrag ihrer Kirchensteuern wird an die drei Landeskirchen (Evangelisch-reformierte, Römisch-katholische und Christkatholische) entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
Die Reformierte Kantonalkirche weist 2009 Einnahmen aus den Kirchensteuer von juristischen Personen von 4,7 Mio aus. Damit können die gesamten Einnahmen aus den Kirchensteuern für Juristische Personen für die Landeskirchen im Kt. BL auf rund 9 Mio. hochgerechnet werden.
Ehrenamtlichkeit überwiegt
Von den errechneten total 37.7 Mio. Fr. an Leistungen, werden 22 Mio. – fast 60% der Leistungen – ehrenamtlich erbracht. Damit unterscheidet sich die Kirche von anderen Vereinen, wo meist 100% der Leistungen ehrenamtlich erbracht werden.
Leistungen sind mehr als abgegolten
Rund 20 Mio. werden aus allgemeinen Steuermitteln und Kirchensteuern von juristischen Personen erbracht – es fragt sich, was damit bezahlt wird.
Warum sind Kirchen steuerbefreit?
Wegen ihrer vermuteten “Gemeinnützigkeit” sind Kirchen steuerbefreit – obwohl sie den Hauptteil ihrer Leistungen an Mitglieder erbringen – während andere Vereine diese Befreiung nur unter grossem Beweisaufwand erreichen können.
“Es spukt nicht in der Welt, es spukt im Hirn.”
Samstag, 21. August 2010
Dies ist die heutige Einschätzung der modernen Neurowissenschaften zu paranormalen Phänomenen und Fähigkeiten. Der Mensch versucht stets kausale Zusammenhänge herzustellen, auch dort, wo es keine gibt. Zudem wird der Zufall unterschätzt und die Logik ausgeblendet. Hier das Streitgespräch zwischen einer Spiritualistin und einem skeptischen Freidenker in der Basler Zeitung: BAZ01035 20.8.2010.
http://www.wahrscheinlichgibteskeinengott.ch/2010/08/wo-spukts-ein-streitgesprach/
Dies ist die heutige Einschätzung der modernen Neurowissenschaften zu paranormalen Phänomenen und Fähigkeiten. Der Mensch versucht stets kausale Zusammenhänge herzustellen, auch dort, wo es keine gibt. Zudem wird der Zufall unterschätzt und die Logik ausgeblendet. Hier das Streitgespräch zwischen einer Spiritualistin und einem skeptischen Freidenker in der Basler Zeitung: BAZ01035 20.8.2010.
http://www.wahrscheinlichgibteskeinengott.ch/2010/08/wo-spukts-ein-streitgesprach/
Kt. BL Ruhetagsgesetz: Hohe Feiertage sollen Ruhetage sein
Dienstag, 17. November 2009
FVS Stellungnahme zum
Vernehmlassungsentwurf zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf
Die Freidenker der Region Nord-West-Schweiz haben folgende Änderungsanträge zu obigem Vernehmlassungsentwurf:
B. Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
§ 2 Öffentliche Ruhetage
Änderungsvorschlag:
b und c zusammenfassen. Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und hohen Feiertagen ist nicht nötig.
Zwar gaben im Kanton BL im Jahr 2000 mehr als ¾ der EinwohnerInnen an, einer christlichen Konfession anzugehören. Es ist aber allgemein bekannt, dass nur noch eine Minderheit den hohen kirchlichen Feiertagen eine ausserordentliche Bedeutung zumisst. Vielmehr werden die Feiertage als willkommene Ruhetage für Familien- und Freizeit wahrgenommen. Feiertage anderer religiöser Gruppen werden auch nicht durch besondere Einschränkungen des öffentlichen Lebens berücksichtigt.
Die Regeln für allgemeine Feiertage genügen auch dem Zweckartikel des Gesetzes.
§ 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
Entwurf ist sachgerecht und akzeptabel.
§ 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen
Ist zu streichen.
Ergebnis
Seit 1.1.2011 in Kraft: Ruhetagsgesetz, RTG
FVS Stellungnahme zum
Vernehmlassungsentwurf zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf
Die Freidenker der Region Nord-West-Schweiz haben folgende Änderungsanträge zu obigem Vernehmlassungsentwurf:
B. Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
§ 2 Öffentliche Ruhetage
Änderungsvorschlag:
b und c zusammenfassen. Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und hohen Feiertagen ist nicht nötig.
Zwar gaben im Kanton BL im Jahr 2000 mehr als ¾ der EinwohnerInnen an, einer christlichen Konfession anzugehören. Es ist aber allgemein bekannt, dass nur noch eine Minderheit den hohen kirchlichen Feiertagen eine ausserordentliche Bedeutung zumisst. Vielmehr werden die Feiertage als willkommene Ruhetage für Familien- und Freizeit wahrgenommen. Feiertage anderer religiöser Gruppen werden auch nicht durch besondere Einschränkungen des öffentlichen Lebens berücksichtigt.
Die Regeln für allgemeine Feiertage genügen auch dem Zweckartikel des Gesetzes.
§ 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
Entwurf ist sachgerecht und akzeptabel.
§ 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen
Ist zu streichen.
Ergebnis
Seit 1.1.2011 in Kraft: Ruhetagsgesetz, RTG
Kt. Basel-Landschaft: Staat-Kirchen
Montag, 5. Oktober 2009
Faktenblatt Staat-Kirchen
Stand 5.10.2009
Verfassung 2007
Präambel
„Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt,
im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“
Anerkennung
§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
Finanzierung
§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
Kirchengesetz
§ 8c
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.
Jurist. Personen: Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen
Spitalseelsorge
§ 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung. Achtung Datenschutz!!
Schule und Religion
Schulgesetz
§ 20 Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
Lehrplan Biblische Geschichte
Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit.
Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.
GROBZIELE 1. – 5. Klasse
Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.
Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.
Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber ‘philosophieren’.
Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.
Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.
Evolutionslehre
Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor
Konfessionsfreie
2000: 15%
Rechtssammlung
http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/basellandschaft.htm
Faktenblatt Staat-Kirchen
Stand 5.10.2009
Verfassung 2007
Präambel
„Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt,
im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“
Anerkennung
§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
Finanzierung
§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
Kirchengesetz
§ 8c
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.
Jurist. Personen: Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen
Spitalseelsorge
§ 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung. Achtung Datenschutz!!
Schule und Religion
Schulgesetz
§ 20 Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
Lehrplan Biblische Geschichte
Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit.
Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.
GROBZIELE 1. – 5. Klasse
Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.
Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.
Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber ‘philosophieren’.
Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.
Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.
Evolutionslehre
Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor
Konfessionsfreie
2000: 15%
Rechtssammlung
http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/basellandschaft.htm
Kt. BL: Staat und Kirche
Montag, 5. Oktober 2009
Präambel
Verfassung (2007)
„Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt,
im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“
Anerkennung
§ 136 Verfassung (2007)
Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
Finanzierung
§ 140 Verfassung (2007)
Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
§ 8c Kirchengesetz
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.
Jurist. Personen
Der Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen
Spitalseelsorge
§ 3 Verordnung Spitalseelsorge (1991)
Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.
Achtung Datenschutz!!
Schule/ReligionReligionsunterricht
§ 20 Schulgesetz
Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
Lehrplan
Biblische Geschichte
Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit.
Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.
GROBZIELE 1. – 5. Klasse
Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.
Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.
Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber ‘philosophieren’.
Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.
Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.
Evolution
Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor
Konfessionsfreie
2000: 15%
Präambel
Verfassung (2007)
„Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt,
im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“
Anerkennung
§ 136 Verfassung (2007)
Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
Finanzierung
§ 140 Verfassung (2007)
Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
§ 8c Kirchengesetz
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.
Jurist. Personen
Der Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen
Spitalseelsorge
§ 3 Verordnung Spitalseelsorge (1991)
Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.
Achtung Datenschutz!!
Schule/ReligionReligionsunterricht
§ 20 Schulgesetz
Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
Lehrplan
Biblische Geschichte
Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit.
Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.
GROBZIELE 1. – 5. Klasse
Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.
Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.
Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber ‘philosophieren’.
Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.
Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.
Evolution
Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor
Konfessionsfreie
2000: 15%
Ritualbegleitung: Hans Mohler
Dienstag, 26. Februar 2008
Seit 2008 biete ich in der Sektion Nordwestschweiz diese Dienstleistung an. Meine Ausbildung erfolgte durch die FVS.
Zur Person
*1944
Eidg. dipl. Herrencoiffeur und Damencoiffeur
Vater von einer Tochter und einem Sohn.
Verheiratet
Angebot
Begleitung von Menschen in besonderen Situationen. Erbringung von humanistisch/weltlichen Dienstleistungen. Möglichkeiten aufzeigen, wie mit einer speziellen Lebenssituation umgegangen werden kann. Durch das Gespräch und das weltliche Ritual können neue Wege gefunden werden, die für die Zukunft von Bedeutung sein können.
Kosten
Für Mitglieder der Sektion NWS sind diese Kosten im Mitgliederbeitrag abgegolten.
Für Nichtmitglieder ergeben sich die Kosten nach Aufwand, zwischen 600.– und 800.– Franken.
Für finanziell schlechter gestellte Mitmenschen werden die Kosten nach unten angepasst.
Kontakt
Hans Mohler
Birsigstrasse 115
4054 Basel
Tel. 061 261 36 19
Handy 079 455 67 24
E-Mail: uh.mo@gmx.ch
Seit 2008 biete ich in der Sektion Nordwestschweiz diese Dienstleistung an. Meine Ausbildung erfolgte durch die FVS.
Zur Person
*1944
Eidg. dipl. Herrencoiffeur und Damencoiffeur
Vater von einer Tochter und einem Sohn.
Verheiratet
Angebot
Begleitung von Menschen in besonderen Situationen. Erbringung von humanistisch/weltlichen Dienstleistungen. Möglichkeiten aufzeigen, wie mit einer speziellen Lebenssituation umgegangen werden kann. Durch das Gespräch und das weltliche Ritual können neue Wege gefunden werden, die für die Zukunft von Bedeutung sein können.
Kosten
Für Mitglieder der Sektion NWS sind diese Kosten im Mitgliederbeitrag abgegolten.
Für Nichtmitglieder ergeben sich die Kosten nach Aufwand, zwischen 600.– und 800.– Franken.
Für finanziell schlechter gestellte Mitmenschen werden die Kosten nach unten angepasst.
Kontakt
Hans Mohler
Birsigstrasse 115
4054 Basel
Tel. 061 261 36 19
Handy 079 455 67 24
E-Mail: uh.mo@gmx.ch
Ritualbegleiter: Georges Rudolf
Donnerstag, 15. Juni 2006
In einfacher, klarer Form, nach Angaben der/des Verstorbenen zu Lebzeiten oder nach jenen der Hinterbliebenen.
Einfühlsam dargestellte Fixpunkte aus dem Leben der/des Verstorbenen, eingebettet in eine schlichte Begrüßung, einen Abschied und eine Ermutigung für die Anwesenden.
Abschiedreden für Tiere
In einfacher, klarer Form, für Menschen mit einer inneren Verbundenheit mit ihrem Gefährten, ihrer Gefährtin.
Kosten
Kontakt
Telefon: 061 601 03 43
Mobile: 079 391 72 45
In einfacher, klarer Form, nach Angaben der/des Verstorbenen zu Lebzeiten oder nach jenen der Hinterbliebenen.
Einfühlsam dargestellte Fixpunkte aus dem Leben der/des Verstorbenen, eingebettet in eine schlichte Begrüßung, einen Abschied und eine Ermutigung für die Anwesenden.
Abschiedreden für Tiere
In einfacher, klarer Form, für Menschen mit einer inneren Verbundenheit mit ihrem Gefährten, ihrer Gefährtin.
Kosten
Kontakt
Telefon: 061 601 03 43
Mobile: 079 391 72 45










