Archiv für die Kategorie „Kt. Basel-Landschaft“

Basel: Muslime wollen Privatschule

Donnerstag, 26. Januar 2012

20 Minuten
Der Streit um den obligatorischen Schwimmunterricht spitzt sich zu: Eine Gruppe von Muslimen aus beiden Basel plant eine eigene muslimische Privatschule von Kindergarten- bis Sekundarstufe.
Für den Baselbieter Regierungsrat Urs Wüth­rich ist aber klar: «Der Lehrplan muss auch in Privatschulen erfüllt werden.»

http://www.20min.ch/news/basel/story/16568649

27. März 2011: Laizität wählen im Kanton Baselland!

Sonntag, 27. März 2011

Die FVS hat im Januar 2011 alle Kantonalparteien angeschrieben und auf diese Seite aufmerksam gemacht. Die Antworten werden laufend ergänzt.

Parteien
Die Piratenpartei hat 2010 die Trennung von Staat und Kirche ins Programm aufgenommen.
Die SP steht in ihrem Parteiprogramm 2010 wieder explizit für die Laizität ein. Das Parteisekretariat BL hat die Weiterleitung dieser Umfrage aber abgelehnt.

Landrats-KandidatInnen, die sich in der Umfrage der FVS oder der Piratenpartei* für die vollständige Trennung von Staat und Kirche im Kanton Baselland aussprechen:

Ein weiterer Text der FVS

Kreis Allschwil

Partei


D’Incerto Paolo FDP
Ulusoy Nedim Grüne
Werdenberg Andy* GLP

Kreis Binningen


Anand Jagtap* Grüne
Heiz Peter* FDP
Moos Urs-Peter* SVP gewählt

Kreis Oberwil


Appenzeller Thomas* Grüne
Brodbeck Alvin T. P.* SVP
Busam-Florio Andrea FDP
Denzinger Florian* Grüne
Hofer Paul R.* FDP
Ineichen Anina* Grüne
Kämpfer Oskar* SVP gewählt

Kreis Reinach

Meyer Stähli Zoë GLP
Muttenzer Joseph Grüne
Spindler Andreas* SVP
Studer Daniel* GLP

Kreis Münchenstein


Grüninger-Deiss Cécile GLP
Pezzetta Christine FDP

Kreis Muttenz


Meyer Raphael* CVP
Wiedemann Jürg* Grüne gewählt

Kreis Laufen

Müller Yves* Grüne

Kreis Pratteln

Schweizer Daniel GLP
Seiler Andreas FDP

Kreis Liestal


Arthur Nicholas J. FDP
Schafroth Gerhard* GLP gewählt
Schafroth Peter* FDP
Schneeberger Dominik A. FDP

Kreis Sissach

Benninger Pascal* Grüne

Kreis Gelterkinden

Kreis Waldenburg

Schmid Martin* Grüne

*Umfrage der Piratenpartei

Die Piratenpartei tritt selber im Kanton Baselland nicht an.
Sie hat aber eine Befragung der KandidatInnen durchgeführt, bei der auch zwei Fragen zur Laizität enthalten waren.
Aus den Ergebnissen lassen sich ebenfalls KandidatInnen ablesen, die

Frage 14  “Ich bin für eine konsequente Trennung von Staat und Kirche.”
mit JA beantwortet haben = 100%
Frage 15  “Ich finde, dass in Schulzimmern Kreuze und Kruzifixe aufgehängt werden dürfen.”
mit NEIN beantwortet haben = 100%

Wir haben KandiatInnen mit dieser Kombination ebenfalls in unsere Liste aufgenommen und mit * bezeichnet.

Kt. BL: In den Landeskirchen leisten Ehrenamtliche 60% der sozialen Leistungen

Mittwoch, 17. November 2010

Die drei Baselbieter Landeskirchen – die christkatholische, die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische – liessen erstmals ihre sozialen Leistungen genauer erfassen. Die Fachhochschule Nordwestschweiz hat nun ermittelt, dass die Landeskirchen 2009 Sozialleistungen im Gegenwert von 37,7 Millionen Franken erbracht haben. Die Kirchen hatten diese in Auftrag gegeben, da bisher Daten fehlten, die die kirchlichen Leistungen sichtbar machen, wie die drei Kirchen am Dienstag mitteilten.

Ermittelt wurde dies von der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) mittels Befragungen von 19 Pfarreien und Kirchgemeinden sowie von Fachstellen. Ausgeschlossen worden seien Leistungen im Rahmen der religiösen Verkündigung, solche, die nur oder vorwiegend für eigene Konfessionsangehörige erbracht werden, und Grenzfälle wie etwa Bestattungen.

http://bazonline.ch/basel/land/Was-die-Landeskirchen-wert-sind/story/22587210

Kommentar

Keine Auskunft gibt der BaZ-Artikel über die Finanzierung der Kirchen.

Mitgliedschaft

Im Kt. BL lebten Ende 2009: 99’000 Reformierte, 79’000 Katholiken und 1’000 Christkatholiken.
35% der EinwohnerInnen gehören keiner der Landeskirchen an.

Gemeinnützigkeit?

Rund 800’000 mal sollen Menschen von kirchlichen Leistungen profitiert haben, die für jedermann angeboten werden.
Bei rund 180’000 Mitglieder dürften davon aber doch der grosse Teil der öffentlichen Leistungen an Mitglieder entfallen. Wenn jedes Mitglied 2 mal im Jahr an einem Suppentag teilnimmt oder einem Beratungsangebot in Anspruch nimmt, ist ein grosser Teil schon abgedeckt.

Effizienz?

Dass für 800’000 Leistungen 626’000 Freiwilligenstunden erbracht werden müssen, lässt die Frage nach der Effizienz aufkommen – ob wohl aufwändige offene Anlässe ebenso schlecht besucht werden wie Gottesdienste?

Einnahmen der Kirchen

1. Kantonalbeiträge

Gemäss § 8c des Kirchengesetzes leistet der Kanton an die Landeskirchen ordentliche Beiträge. Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.

2009 weist der Kanton einen Nettoaufwand von 10.8 Mio. an die Kirchen aus.

2. Kirchensteuern natürliche Personen

Das Kirchensteueraufkommen kann nicht eruiert werden, weil das auf Stufe Kirchgemeinde erhoben wird.

3. Kirchensteuern Juristische Personen

ÜBer 8’000 juristische Personen zahlen im Kt. BL Kirchensteuern. Die Kirchensteuer beträgt einheitlich 5% der Staatssteuerbetreffnisse der juristischen Personen. Sie wird zusammen mit der Staatssteuer erhoben.
Der Ertrag ihrer Kirchensteuern wird an die drei Landeskirchen (Evangelisch-reformierte, Römisch-katholische und Christkatholische) entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.

Die Reformierte Kantonalkirche weist 2009 Einnahmen aus den Kirchensteuer von juristischen Personen von 4,7 Mio aus. Damit können die gesamten Einnahmen aus den Kirchensteuern für Juristische Personen für die Landeskirchen im Kt. BL auf rund 9 Mio. hochgerechnet werden.


Ehrenamtlichkeit überwiegt

Von den errechneten total 37.7 Mio. Fr. an Leistungen, werden 22 Mio. – fast 60% der Leistungen – ehrenamtlich erbracht. Damit unterscheidet sich die Kirche von anderen Vereinen, wo meist 100% der Leistungen ehrenamtlich erbracht werden.

Leistungen sind mehr als abgegolten
Rund 20 Mio. werden aus allgemeinen Steuermitteln und Kirchensteuern von juristischen Personen erbracht – es fragt sich, was damit bezahlt wird.

Warum sind Kirchen steuerbefreit?

Wegen ihrer vermuteten “Gemeinnützigkeit” sind Kirchen steuerbefreit – obwohl sie den Hauptteil ihrer Leistungen an Mitglieder erbringen – während andere Vereine diese Befreiung nur unter grossem Beweisaufwand erreichen können.

“Es spukt nicht in der Welt, es spukt im Hirn.”

Samstag, 21. August 2010

Dies  ist die  heutige Einschätzung der modernen Neurowissenschaften zu paranormalen Phänomenen und Fähigkeiten. Der Mensch versucht stets  kausale Zusammenhänge herzustellen, auch dort, wo es  keine gibt. Zudem wird der Zufall unterschätzt und die Logik ausgeblendet. Hier das Streitgespräch zwischen einer Spiritualistin und einem skeptischen Freidenker  in der Basler Zeitung: BAZ01035 20.8.2010.

http://www.wahrscheinlichgibteskeinengott.ch/2010/08/wo-spukts-ein-streitgesprach/

Kt. BL Ruhetagsgesetz: Hohe Feiertage sollen Ruhetage sein

Dienstag, 17. November 2009

FVS Stellungnahme zum
Vernehmlassungsentwurf zum
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf

Die Freidenker der Region Nord-West-Schweiz haben folgende Änderungsanträge zu obigem Vernehmlassungsentwurf:

B. Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

§ 2 Öffentliche Ruhetage

Änderungsvorschlag:

b und c zusammenfassen. Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und hohen Feiertagen ist nicht nötig.

Zwar gaben im Kanton BL im Jahr 2000 mehr als ¾ der EinwohnerInnen an, einer christlichen Konfession anzugehören. Es ist aber allgemein bekannt, dass nur noch eine Minderheit den hohen kirchlichen Feiertagen eine ausserordentliche Bedeutung zumisst. Vielmehr werden die Feiertage als willkommene Ruhetage für Familien- und Freizeit wahrgenommen. Feiertage anderer religiöser Gruppen werden auch nicht durch besondere Einschränkungen des öffentlichen Lebens berücksichtigt.

Die Regeln für allgemeine Feiertage genügen auch dem Zweckartikel des Gesetzes.

§ 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen

Entwurf ist sachgerecht und akzeptabel.

§ 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen

Ist zu streichen.

Ergebnis

Seit 1.1.2011 in Kraft: Ruhetagsgesetz, RTG

Kt. Basel-Landschaft: Staat-Kirchen

Montag, 5. Oktober 2009

Faktenblatt Staat-Kirchen

Stand 5.10.2009

Verfassung 2007

Präambel

„Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt,
im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“

Anerkennung

§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.

Finanzierung

§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.

Kirchengesetz

§ 8c
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.

Jurist. Personen: Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen

Spitalseelsorge

§ 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung. Achtung Datenschutz!!

Schule und Religion

Schulgesetz

§ 20 Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.

Lehrplan Biblische Geschichte

Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit.
Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.

GROBZIELE 1. – 5. Klasse

Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.

Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.

Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber ‘philosophieren’.

Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.

Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.

Evolutionslehre

Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor

Konfessionsfreie

2000: 15%

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/basellandschaft.htm

Kt. BL: Staat und Kirche

Montag, 5. Oktober 2009

Präambel

Verfassung (2007)

„Das Baselbieter Volk,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt,
im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“

Anerkennung

§ 136 Verfassung (2007)
Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.

Finanzierung

§ 140 Verfassung (2007)
Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.

§ 8c Kirchengesetz
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.

Jurist. Personen

Der Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen

Spitalseelsorge

§ 3 Verordnung Spitalseelsorge (1991)

Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.

Achtung Datenschutz!!

Schule/ReligionReligionsunterricht

§ 20 Schulgesetz

Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.

Lehrplan

Biblische Geschichte

Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit.
Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.

GROBZIELE 1. – 5. Klasse

Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.

Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.

Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber ‘philosophieren’.

Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.

Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.

Evolution

Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor

Konfessionsfreie

2000: 15%

Ritualbegleitung: Hans Mohler

Dienstag, 26. Februar 2008

Hans Mohler

Seit 2008 biete ich in der Sektion Nordwestschweiz diese Dienstleistung an. Meine Ausbildung erfolgte durch die FVS.

Zur Person
*1944
Eidg. dipl. Herrencoiffeur und Damencoiffeur
Vater von einer Tochter und einem Sohn.
Verheiratet

Angebot
Begleitung von Menschen in besonderen Situationen. Erbringung von humanistisch/weltlichen Dienstleistungen. Möglichkeiten aufzeigen, wie mit einer speziellen Lebenssituation umgegangen werden kann. Durch das Gespräch und das weltliche Ritual können neue Wege gefunden werden, die für die Zukunft von Bedeutung sein können.

Kosten
Für Mitglieder der Sektion NWS sind diese Kosten im Mitgliederbeitrag abgegolten.
Für Nichtmitglieder ergeben sich die Kosten nach Aufwand, zwischen 600.– und 800.– Franken.
Für finanziell schlechter gestellte Mitmenschen werden die Kosten nach unten angepasst.

Kontakt
Hans Mohler
Birsigstrasse 115
4054 Basel
Tel. 061 261 36 19
Handy 079 455 67 24
E-Mail:  uh.mo@gmx.ch

Ritualbegleiter: Georges Rudolf

Donnerstag, 15. Juni 2006

Abschiedreden für Menschen

In einfacher, klarer Form, nach Angaben der/des Verstorbenen zu Lebzeiten oder nach jenen der Hinterbliebenen.
Einfühlsam dargestellte Fixpunkte aus dem Leben der/des Verstorbenen, eingebettet in eine schlichte Begrüßung, einen Abschied und eine Ermutigung für die Anwesenden.

Abschiedreden für Tiere

In einfacher, klarer Form, für Menschen mit einer inneren Verbundenheit mit ihrem Gefährten, ihrer Gefährtin.

Kosten

Kontakt

Telefon: 061 601 03 43
Mobile:  079 391 72 45

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