Archiv für die Kategorie „Datenschutz“

Kt. AG: Datenschutz zum Vorteil der Kirchen

Freitag, 7. September 2012

Im Kanton Aargau sollen die katholischen und reformierten Pfarrer wieder einfacher Spitalbesuche machen können. Dazu will die Aargauer Regierung nun das Gesundheitsgesetz ändern. Sie reagiert damit auf einen Vorstoss aus dem Grossen Rat. Hinter dem Entscheid steht ein Konflikt zwischen Seelsorge und Datenschutz.
Neu soll es wieder so sein, dass die Kirche informiert wird, wenn eines ihrer Gemeindemitglieder ins Spital kommt. Die Patienten müssen aber gut darüber informiert werden, sodass sie auch Nein sagen können zum Besuch des Pfarrers.

http://www.drs.ch/www/de/drs/nachrichten/regional/aargau-solothurn/361246.spitalseelsorge-im-aargau-loesung-in-sicht.html

Mehr zum Thema Datenschutz: http://www.frei-denken.ch/de/category/datenschutz/

Kirchenschutz statt Datenschutz?

Freitag, 4. Mai 2012

Im Kanton Aargau wehren sich kirchliche Kreise gegen den Datenschutz im Spital, um sich den Zugriff auf ihre Mitglieder im Krankenbett zu sichern.

http://www.news.ch/Kirchenschutz+statt+Datenschutz/540418/detail.htm

Kt. AG: Motion will Datenschutz zu Gunsten der Landeskirchen aufweichen

Mittwoch, 2. Mai 2012

In seiner Motion verlangt Roland Bialek (EVP), das Gesundheitsgesetz sei wie folgt zu ergänzen: “Die seelsorgerische Betreuung der Patienten ist zu gewährleisten; sie wird durch die Spitalpfarrdienste der anerkannten Landeskirchen und die Gemeindepfarrämter wahrgenommen. Sie haben Anspruch auf Mitteilung von Name und Adresse von Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft, sofern die Patienten die Weiterleitung ihrer Daten nicht abgelehnt haben.”

Die Motion wurde unterzeichnet von:

Dr. Roland Bialek, EVP, Buchs
Alexandra Abbt, CVP, Islisberg
Dieter Egli, SP, Windisch
Roger Fricker SVP, Oberhof
Dr. Daniel Heller, FDP Erlinsbach
Martin Köchli, Grüne, Boswil
Dr. Peter Schuhmacher, GLP, Wettingen

http://www.erf.ch/docs/7ac14d031af60786151a6ee189137dd0/Motion_Seelsorge_Bialek_120306_Mot_Bialek.pdf

Position der FVS

http://www.frei-denken.ch/de/2012/04/kt-ag-datenschutz-im-spital-gewahrleisten/

Kt. AG: Datenschutz im Spital gewährleisten!

Donnerstag, 12. April 2012

Pressemitteilung
Die FVS begrüsst die geltende Datenschutzbestimmung (Zustimmungsregelung) für die Spitalseelsorge im Aargauer Gesundheitsgesetz.
Mit der von kirchennahen Kreisen angestrebten Widerspruchsregelung wollen sich die Landeskirchen den automatische Datentransfer sichern.
Die von den Kirchen vorgebrachten Probleme von Notfällen betreffen nicht die meisten, sondern Einzelfälle.
Aktive Kirchenmitglieder und ihre Angehörigen wissen, dass sie jederzeit Anspruch auf den Besuch der Seelsorge haben.
Die FVS setzt sich schweizweit ein für Spitaleintrittsformulare, bei denen die Konfession als freiwillige Angabe aufgeführt wird.
Angesichts der Tatsache, dass nur ca 10% aller Kirchenmitglieder auch Kirchgänger sind, soll es allen Menschen freigestellt sein, ob sie von der Spitalseelsorge besucht werden wollen oder nicht.
Kranken Menschen ist es zudem nicht zuzumuten, einen unerwünschten Besuch der Spitalseelsorge abzuwehren.

Fortschritte auch in den Kantonen Bern und Zürich

Auch das Kantonsspital Winterthur hat 2009 wegen des Datenschutzes seine Informationspraxis geändert. Bis anhin meldete das Spital den reformierten und den katholischen Pfarrämtern automatisch, welche Kirchenmitglieder in Spitalbetten lagen. Neu kann ein Patient auf dem Anmeldeformular selber angeben, ob das Pfarramt der Wohngemeinde benachrichtigt werden soll oder nicht.

2008 hat die FVS im Kanton Bern – mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten – erreicht, dass die Formulare der kantonalen Spitäler abgeändert wurden. Die Konfession wird nun als freiwillige Angabe auf dem Formular aufgeführt.

Mehr dazu: http://www.frei-denken.ch/de/2009/08/kt-zh-datenschutz-im-spital/

Kt. GL: Kanton schützt Schülerdaten vor Kirchen

Montag, 4. Juli 2011

glarus24.ch
Die Evangelisch-Reformierte und die Römisch-Katholische Kirche des Kantons Glarus sehen sich mit beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Organisation des Religionsunterrichtes an den Schulen konfrontiert. Der Grund liegt darin, dass die neuen Gemeinden zum Teil bis heute nicht bereit sind, den Kirchen die erforderlichen Schülerlisten zu liefern. Was früher problemlos funktionierte, scheint nun aufgrund restriktiver Weisungen der Kantonalen Datenaufsichtsstelle blockiert zu sein.

http://www.glarus24.ch/ganzer-Kanton.568.0.html?&cHash=0075fc2fb894ce04d63f7001bf4ad638&tx_ttnews[tt_news]=33186

Kirchenaustritt: privat oder öffentlich?

Donnerstag, 5. August 2010

Der FVS wird hin und wieder vorgeworfen, dass wir Informationen zum Kirchenaustritt anbieten. Tatsache ist, dass die Kirchen dies in der Regel nicht selber tun. Wo sie es tun, kommt die Neutralität unter Umständen zu kurz. Die kath. Kirchgemeinde Rheinfelden thematisiert auf ihrer Webseite den Kirchenaustritt. Das tönt dann so:

Austritt

Ein Getaufter bleibt getauft, auch wenn er ausgetreten ist.

Bedeutung eines Kirchenaustritts:

  • Der Austritt aus der Kirchgemeinde bedeutet immer auch das Verlassen der Gemeinschaft der römisch katholischen Kirche, sowie Verzicht auf die Heiligen Sakramente im Leben und Sterben.
  • Wenn die Eltern aus der Kirche austreten, gilt dies nicht automatisch auch für das Kind.
  • Der Kirchenaustritt ist nicht einfach Privatsache. Die Kirchgemeinde meldet den Austritt der politischen Gemeinde.
  • Kirchenaustritte müssen schriftlich der Kirchgemeinde gemeldet werden.

Was sich wie eine versteckte Drohung anhört, ist geregeltes Verfahren. Die Kirche muss der politischen Gemeinde den Austritt melden zu Handen der Steuerbehörde. Die Angabe untersteht dem Datenschutz.
Wir haben vor Jahresfrist die Kirchgemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass diese Formulierung als Drohung wirkt. Sie hat das anerkannt, aber bis heute nicht geändert. Es ist anzunehmen, dass die Drohung also im Sinne der Kirchgemeinde ist.

Mehr zum Datenschutz in Kirchgemeinden >

Kt. ZH: Datenschutz im Spital

Samstag, 8. August 2009

Das Kantonsspital Winterthur hat wegen des Datenschutzes seine Informationspraxis geändert. Bis anhin meldete das Spital den reformierten und den katholischen Pfarrämtern automatisch, welche Kirchenmitglieder in Spitalbetten lagen. Neu kann ein Patient auf dem Anmeldeformular selber angeben, ob das Pfarramt der Wohngemeinde benachrichtigt werden soll oder nicht.
Auch an anderen Zürcher Spitälern gibt es keine automatische Information mehr an die Pfarrämter.
Das Uni-Spital Zürich informiert die Geistlichen nur, wenn Patienten dies ausdrücklich wollen. Hospitalisationen würden aber wegen des Datenschutzes und der Schweigepflicht nicht gemeldet, sagt eine Sprecherin.
Im Limmattalspital wird auf dem Anmeldeformular vermerkt, ob Patienten den Pfarrer wollen oder nicht. Auch das Spital Wetzikon regelt die Information gleich wie das Kantonsspital Winterthur.

Tages-Anzeiger 8.8.2009

FVS begrüsst diese Praxisänderung
Die FVS hat vor einem Jahr im Kanton Bern – mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten – erreicht, dass die Formulare der kantonalen Spitäler abgeändert wurden. Die Konfession wird nun als freiwillige Angabe auf dem Formular aufgeführt.
Menschen, die hospitalisiert werden, können die Angabe ihrer Konfession auf den Aufnahmeformular verweigern und damit die Spitalseelsorge ablehnen.

Datenschutz in den Kirchgemeinden

Dienstag, 3. März 2009

Mit gutem Grund befürchten Menschen, die aus der Kirche austreten Nachteile. Immer wieder kommt es vor, dass sich Behördenmitglieder nicht an ihre Schweigepflicht halten.

Die Informationen der Kirchen sind kein Grund zur Beruhigung: http://www.frei-denken.ch/de/2010/08/kirchenaustritt-privat-oder-offentlich/

Die Kantone verfügen alle über ein Datenschutzgesetz, welches auch den Datenschutz in den Kirchgemeinden regelt.

Grundsatz

Die Konfession gehört zu den “besonders schützenswerte Personendaten”, die nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder der ausdrücklich erfolgten Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden dürfen.

Konkrete Fragen

Sind Personendaten an Kirchgemeindeversammlungen, Kirchgemeinderatssitzungen, Kommissionen öffentlich?

Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder die betroffene Person vorgängig ausdrücklich zugestimmt hat und wenn sonst keine wichtigen öffentlichen Interessen oder schützenswerten privaten Interessen dagegen sprechen. Dritte, also an einem traktandierten Geschäft nicht beteiligte Personen, dürfen dann etwa an der Verhandlung des Kirchgemeinderates teilnehmen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Teilnahme oder Einsicht Dritter eine Persönlichkeitsverletzung und daher unzulässig.

Beispiel: Das Traktandum „Liste mit den erfolgten Kirchenaustritten“ der Kirchgemeinderatssitzung ist nicht öffentlich. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage und ausdrückliche Einwilligungen der betroffenen Personen liegen ebensowenig vor.

Dürfen Spitäler, Altersheime, andere soziale Einrichtungen Personendaten an die Kirchgemeinde bekanntgeben?

Ja, aber nur eine Liste mit den erforderlichen Daten: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der Kirchenglieder der jeweiligen Kirchgemeinde.
Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Personen ausdrücklich eingewilligt haben. Dies ist etwa der Fall, wenn die betroffene Person beim Informationsblatt die Frage „darf Information an den Seelsorger Ihrer Kirchgemeinde weitergegeben werden“ mit „ja“ beantwortet hat. Weitere Daten, z.B. die Krankheit der betroffenen Person, können nach vorgängigem ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person bekanntgegeben werden. Sie fallen unter das Berufs- und Seelsorgegeheimnis. Zulässig ist auch die Einsicht in eine Liste mit den obgenannten Daten aller Patienten / Insassen, bei welchen aber einfach die Glieder der eigenen Kirchgemeinde abgeschrieben werden müssen.

Einzelne Kantone

Kt. Solothurn: http://www.so.ch/fileadmin/internet/sk/skdat/pdf/merkblatt_kirchgemeinden.pdf

Kt. Zürich: http://www.datenschutz.ch/themen/artikel/stichwort//datenschutz-im-kirchlichen-bereich

Kt. SO: Datenschutz in Kirchgemeinden

Montag, 7. April 2003

Der Kanton Solothurn bietet ein Merkblatt zum Datenschutz an:

www.so.ch/fileadmin/internet/sk/skdat/pdf/merkblatt_kirchgemeinden.pdf