Das Kinderspital Zürich führt wieder religiös begründete Knaben-Beschneidungen durch. Jeder Einzelfall soll aber sorgfältig geprüft werden und die Zustimmung beider Eltern ist notwendig.
http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/11764463
Position des Spitaldirektors: «Es sollte abgewartet werden, bis das Kind mitentscheiden kann»
“Das neue Regime gilt auch für andere medizinisch nicht indizierte Eingriffe wie Operationen an Hautveränderungen, Narbenkorrekturen oder kosmetische Korrektureingriffe wie bei abstehenden Ohren.” http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/der-primat-des-zuwartens-1.17464750
Die Leitung des Kinderspitals St. Gallen führt die Beschneidungspraxis so weiter, wie vor der grossen Debatte. An Knaben werden also weiterhin Beschneidungen durchgeführt, auch aus religiösen Gründen.
http://www.drs.ch/www/de/drs/nachrichten/356158.in-st-gallen-werden-jungen-weiterhin-beschnitten.html





FAQ zu Beschneidung > 






Die Bedenken waren wohl ausschliesslich juristischer Natur. Wieder gings um eine Haut, jene der Kinderchirurgen, und diesen scheint die eigene im Gegensatz zu jener der Kinder ja alleweil schützenswert.
http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Es-sollte-abgewartet-werden-bis-das-Kind-mitentscheiden-kann/story/16375970
Position des Spitaldirektors: «Es sollte abgewartet werden, bis das Kind mitentscheiden kann»: http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Es-sollte-abgewartet-werden-bis-das-Kind-mitentscheiden-kann/story/16375970
In der CH wird man mit 16 “religionsmündig”. Man traut den Jugendlichen ja nicht zu, vorher über ihre weltanschauliche Zugehörigkeit entscheiden zu können …. ab wann denkt der Herr Doktor, könnten Kinder denn soweit “mitentscheiden”, dass der Chirurg im nachhinein keine Konsequenzen zu gewärtigen hätte?
“Malagoli meint, sollte heute ein 12-Jähriger den Eingriff strikt ablehnen, würde dieser nicht durchgeführt, auch wenn der Knabe noch nicht mündig sei.” NZZ von heute
Das entspricht der Praxis des Bundesgerichts: BGE 134 II 235
Regeste
Disziplinarbusse; Einwilligung des aufgeklärten, einsichtsfähigen Patienten.
Der Wille des minderjährigen Patienten ist zu respektieren, soweit er urteilsfähig ist (E. 4.1).
Fall, in dem sich eine 13 Jahre und zwei Monate alte Jugendliche in unzweideutiger Weise einer Behandlung widersetzte, ohne dass der intervenierende Osteopath dem Rechnung getragen hätte, da er allein auf die Zustimmung der beim Eingriff anwesenden Mutter abstellte (E. 4.2).
Begriff der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB; die betroffene Jugendliche war trotz ihres Zustands fähig, die Natur ihrer Verletzung und der vorgeschlagenen Behandlung sachgerecht und verständig einzuschätzen (E. 4.3).
“…Die Leitung des Kinderspitals fragte bei der kantonalen Oberstaatsanwaltschaft nach deren momentaner Einschätzung der Lage bei Knabenbeschneidungen. Diese meint laut Mitteilung des Spitals, «dass die medizinisch nicht notwendige Beschneidung bei noch nicht urteilsfähigen Knaben auch in der Schweiz den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt». Da aber Gesellschaft, Kultur und Politik die Eingriffe akzeptierten, sei es Sache des Bundesgesetzgebers, Eingriffe allenfalls unter Strafe zu stellen. Daher seien heute «Anklagen gegen einen ausführenden Arzt unwahrscheinlich”. Wie erhebt die Oberstaatsanwaltschaft diese “Akzeptanz”? Nach Gefühl?
Leider wurde da vom Parlament tatsächlich geschlampt und die Debatte um die Knabenbeschneidung abgewürgt. Daran orientiert sich der Staatsanwalt.
Das Thema Knabenbeschneidung wurde in der Parlamentsdebatte tatsächlich schnoddrig abgeklemmt. Es ist aber etwas weit hergeholt, dies als ausdrückliche Legalisierung zu werten. Denn die StGB-Artikel zur Körperverletzung gelten nach wie vor.
Taktisch war es wohl durchaus nicht unklug, die Mädchenverstümmelung separat zu behandeln. Auch ohne Kölner Urteil hätte das Schweizer Parlament wohl keinen dermassen unzweideutigen Artikel geschaffen, hätte es einen für den Schutz beider Geschlechter ausarbeiten müssen.