Pressemitteilung zum Bundesgerichtsentscheid 2C_360/2010
Das Bundesgericht beurteilt die Entlöhnung des Klerus aus allgemeinen Steuermitteln im Kanton Bern nicht als Verletzung der Religionsfreiheit von Nichtmitgliedern der Landeskirchen. Es hat die entsprechende Beschwerde einer Berner Freidenkerin abgewiesen, welche eine Neubeurteilung unter Art. 15 der BV 1999 angestrebt hatte. Das Bundesgericht kommt zum Schluss: “Mit dem Verzicht auf ihre Aufnahme in die neue Bundesverfassung ist davon auszugehen, dass Abgabepflichten für religiöse Zwecke jetzt anhand der allgemeinen bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltenden Kriterien zu beurteilen sind.”
Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz nimmt den Entscheid zur Kenntnis.
Wie bei der Kirchensteuer für juristische Personen schützt das Bundesgericht konsequent kantonale Erlasse, die den Landeskirchen Steuergelder von Nichtmitgliedern zuhalten.
Die FVS bedauert das.
Es bleibt also nur der politische Weg der vollständigen Trennung von Staat und Kirche, um diesen Missstand zu bekämpfen. Die FVS wird Allianzen suchen, um dieses Ziel zu erreichen.
Schlagworte: Kirchenfinanzierung












“…Streitgegenstand bilden indessen keine Kirchen-, sondern die Kantonssteuern…” Teil des Streites ist ja gerade der Etikettenschwindel. Merke: man muss nur das Label auswechseln, dann ist wieder alles ganz verfassungsmässig.
“…Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin lediglich ein verschwindend kleiner Anteil vom Gesamtbudget (0,813%) für Kultuszwecke verwendet wird…” Wird jetzt schon Recht anhand der Höhe des Betrages und nicht nach dem Prinzip gesprochen?
“…Der Staat richtet auch in anderen Bereichen – etwa in der Form von Stipendien – direkt Beiträge an den Lebensunterhalt von Personen aus, deren Tätigkeit er für förderungswürdig erachtet. Der Steuerpflichtige kann jedoch keine entsprechende Reduktion seiner Einkommens- und Vermögenssteuern verlangen, weil er unter Berufung auf seinen Glauben, sein Gewissen oder seine politischen Überzeugungen die geförderte Tätigkeit ablehnt…” Das leuchtet mir vom Prinzip her noch einigermassen ein.
“…Das öffentliche Interesse an der Erhebung von Einkommens- und Vermögenssteuern ist offenkundig, ebenso an der staatlichen Unterstützung der anerkannten Landeskirchen…” Worin diese Offenkundigkeit der Unterstützung der Landeskirchen bestehen soll, entzieht sich meiner Phantasie. Ich hätte auch gern einen Staat, der meinen Astronomieverein finanziert. Dieses Geschwurbel ist nur ein weiterer Grund den öffentlich-rechtlichen Status endlich aufzuheben und alle Kirchen gleich (wie Vereine) zu behandeln.
Fazit: Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Die Juristerei ist keine exakte Wissenschaft, sondern bedient u.a. auch ihre Klientel. Ein gewisser Beigeschmack bleibt genauso wie beim letzten (politisch motivierten) Kruzifixurteil der grossen Kammer des europäischen Gerichtshofes.