Faktenblatt Stand 2010
Präambel
Verfassung (1987)
Keine Präambel
Anerkennung
§ 91 Verfassung (1987)
Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.
Finanzierung
§ 93 Verfassung (1987)
1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.
§ 222 Steuergesetz (1992)
1)1 Politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden können Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer erheben.
§ 224 Steuergesetz (1992)
1 Die juristischen Personen haben sowohl den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten.
Schule/Religion
§ 2 Schulgesetz (2007)
Die Volksschule fördert die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach christlichen Grundsätzen und demokratischen Werten zu selbständigen, lebenstüchtigen Persönlichkeiten und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.
Januar 2010: Hinweise zum Umgang mit verschiedenen religiösen Wertvorstellungen in der Schule.pdf
Lehrplan
Didaktische Bemerkungen: Rücksichten
Der Unterricht in Biblischer Geschichte (bzw. des Unterrichtsbereichs Religion und Kultur) hat keinen konfessionellen Charakter. Bei der Auswahl und der Darbietung der Inhalte soll Rucksicht genommen werden auf Angehorige verschiedener religioser Glaubensgemeinschaften sowie auf Schuler und Schulerinnen, die keiner Religionsgemeinschaft angehoren.
Islamunterricht
28.8.2010: http://www.tagblatt.ch/aktuell/thurgau/tb-tg/Islamunterricht-gestartet;art219,1597192
Evolution
Evolutionslehre/Schöpfung kommt im Bereich Natur des Lehrlpanes nicht vor, aber im Bereich Religion
Feiertage
§ 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (1989)
1)1 Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen Ruhetag angemessene Ruhe ernstlich stören, sind mit Ausnahme der bewilligten Sonntagsverkäufe verboten.
2) Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind insbesondere verboten:
1. Öffentliche Filmvorführungen, Schaustellungen und Theateraufführungen;
2. öffentliche Versammlungen, Umzüge und Konzerte nicht-religiöser Art;
3. Schiessübungen und Sportveranstaltungen jeder Art.
Gesetzessammlung
http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/thurgau.htm










