Faktenblatt 2010
Präambel
Verfassung (2008)
Das Volk des Kantons Solothurn, im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, …
Anerkennung
§ 53 Verfassung (2008)
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.
Finanzierung
§ 46 Verfassung (2008)
3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.
§ 2 Steuergesetz (1985)
Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erheben.
Jur. Personen
Steuergesetz (1985)
§ 1
Der Staat erhebt eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, eine Quellensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer, eine Personalsteuer sowie eine Finanzausgleichssteuer zuhanden der Kirchgemeinden.
§ 109. 1 Der Staat erhebt gleichzeitig mit der direkten Staatssteuer von den juristischen Personen zuhanden der staatlich anerkannten Kirchgemeinden eine Finanzausgleichssteuer von 10% der ganzen Staatssteuer.
Schule-Religion
Schulgesetz (1969)
§ 1. Ziele der Volksschule
1 Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und danach handeln.
Kanton SO: Richtlinien für den Umgang mit Fragen zur Religion in Schule und Ausbildung
Verordnung über die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (1997)
§8 Wahlpflichtfach Religion oder Ethik
Lehrplan
Didaktische Bemerkungen: Rücksichten
Der Unterricht in Biblischer Geschichte (bzw. des Unterrichtsbereichs Religion und Kultur) hat keinen konfessionellen Charakter. Bei der Auswahl und der Darbietung der Inhalte soll Rucksicht genommen werden auf Angehörige verschiedener religiöser Glaubensgemeinschaften sowie auf Schuler und Schulerinnen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen (1973)
§ 1bis.4) Grundsatz
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, soweit die Stundentafel keine andere Regelung vorsieht. Er ist von den Schülern der betreffenden Konfession zu besuchen, soweit sie nicht im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dispensiert worden sind.
Evolution
Evolutionslehre kommt im Lehrplan „Sachunterricht“ vor.
Feiertage
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (1964)
§ 6. An hohen Feiertagen
An hohen Feiertagen sind zudem verboten:
1. Schiessübungen, militärischer Vorunterricht, Turn- und Sportveranstaltungen
jeder Art sowie zugehörige Festlichkeiten;
2. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
3. Schaustellungen, Variétévorstellungen und Tanzveranstaltungen;
4. Theater-, Kinovorstellungen und Konzerte, ausgenommen die Aufführungen
von Werken ernsten Charakters;
5. das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.
Rechtssammlung
http://www.unifr.ch/religionsrecht/rechtssammlungen/rechtssammlungen/solothurn.htm












SO : Schulgesetz (1969)
§ 1. Ziele der Volksschule
“Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und danach handeln.”
In Olten (SO) hat Herr Müller von der Vormundschaft blind eine konfessionsverbundene Mutter (Frau C. Organistin) unterstützt, die den Satz “der Tod würde auch J. befreien” erfunden und mir zugeschrieben hat, um mich als konfessionsfreien und kirchenkritischen Vater von meinem Sohn zu entfernen (Zwangssegnung der eigenen Wohnung durch den Gemeindeleiter Peter Fromm, war 2004 der direkte Auslöser der Scheidung).
Herr Müller hat einfach blind, ohne nach einem Beweis zu fragen, die Erfindung der Mutter in einem entscheidenden Protokoll vom 27.06.06 abgeschrieben, um mich unwiderruflich als “gefährlichen Vater” einstufen zu können und mich von meinem Sohn zu trennen.
Dieses Verhalten scheint die logische Konsequenz von dieser offenen Unterstützung der konfessionsverbundenen im Kanton SO zu sein. Nichts bis zum heutigen Tag widerspricht diese Annahme. Im Gegenteil : alles bestätigt sie. Das Oberamt, das Obergericht, die federal Ebene in Lausanne haben die Vormundschaft nicht gezwungen einen Beweis vorzubringen.
Fazit : Prozedur bei dem Europäischen Hof der Menschen Rechte in Strasbourg seit Oktober 2011 eingeleitet. Verheerdende, unbeschrelibliche, furchtbare Folgen für den Vater und den Sohn bis zum heutigen Tag.
BITTE : den Fall bekannt machen ! Es kann bis zu 5 Jahren dauern bis der Europäische Hof Stellung nimmt. Der Fall muss hier in der Schweiz öffentlich bekannt werden !
Ich habe meinen lieben Sohn (10 einhalb Jahre alt) seit 2 Jahren nicht gesehen.
Danke im Voraus !
Ich stelle jeder und jedem Beweise für meine Aussage zur Verfügung :
brass.christophe@googlemail.com
Wichtige Information : Die Mutter hatte behauptet ich hätte den Satz “der Tod würde auch J. befreien” IN EINEM SMS GESCHRIEBEN
Die Vormundschaft hätte deshalb diese Behauptung prüfen können und müssen.